Es hängt primär von zwischenstaatlichen Verträgen ab, ob ein vor einem ausländischen Gericht bereits (streit-)anhängiges Verfahren zwischen denselben Parteien über einen identischen Streitgegenstand das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit im Inland bewirkt
GZ 1 Ob 44/11v, 28.04.2011
OGH: Weder in der ZPO noch im AußStrG finden sich besondere Regeln darüber, welche Auswirkungen die Gerichts- oder Streitanhängigkeit vor einem ausländischen Gericht auf ein in Österreich anhängiges Verfahren hat. Es hängt primär von zwischenstaatlichen Verträgen ab, ob ein vor einem ausländischen Gericht bereits (streit-)anhängiges Verfahren zwischen denselben Parteien über einen identischen Streitgegenstand das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit im Inland bewirkt.
Im Verhältnis zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland ist für den Bereich der nachehelichen Vermögensaufteilung auf den Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen, BGBl 1960/105, Bedacht zu nehmen. Dieser Vertrag ist auch weiterhin anwendbar, sofern jüngere Übereinkommen oder EU-Verordnungen in sachlicher Hinsicht nicht einschlägig sind.