Der Einwand des Verfahrenshindernisses der internationalen Streitanhängigkeit kann gem § 66 Abs 1 Z 1 iVm dem analog anzuwendenden § 56 Abs 1 AußStrG im Revisionsrekurs geltend gemacht werden
GZ 1 Ob 44/11v, 28.04.2011
OGH: Nach neuerer Rsp des OGH können die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG bezeichneten Verfahrensmängel, also bestimmte Fälle der „Nichtigkeit“ des Verfahrens, auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht bereits verneint wurden. Der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit ist seit der Novellierung des § 29 JN durch die WGN 1997 grundsätzlich wie eine unverzichtbare Unzuständigkeit zu behandeln. Nach § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 56 Abs 1 AußStrG kann ua das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit im Revisionsrekurs geltend gemacht werden.
Der Verstoß gegen die internationale Streitanhängigkeit kann aber nicht anders behandelt werden als der in § 56 Abs 1 AußStrG ausdrücklich genannte Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit. Dies ergibt sich schon daraus, dass im Bereich völkerrechtlicher Verträge die Sperrwirkungen einer zu berücksichtigenden ausländischen Streitanhängigkeit und einer anzuerkennenden ausländischen Rechtskraft ähnlich einer fehlenden (ausgeschlossenen) inländischen Gerichtsbarkeit wirken. Der Einwand des Verfahrenshindernisses der internationalen Streitanhängigkeit, dessen Berechtigung von den Vorinstanzen übereinstimmend verneint wurde, kann daher gem § 66 Abs 1 Z 1 iVm dem analog anzuwendenden § 56 Abs 1 AußStrG ebenfalls im Revisionsrekurs geltend gemacht werden.