Die Anleitungspflicht des § 182a ZPO idF ZVN 2002 ist insofern als erweitert anzusehen, als nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und der Klägerin Gelegenheit zu geben ist, ihr Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt
GZ 7 Ob 77/10i, 30.03.2011
OGH: Die Anleitungspflicht des § 182a ZPO idF ZVN 2002 ist insofern als erweitert anzusehen, als nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und der Klägerin Gelegenheit zu geben ist, ihr Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt.