Die Verfahrensrüge kann nicht auf einen Antrag gestützt werden, der in einem Schriftsatz, aber nicht in der Hauptverhandlung gestellt wurde
GZ 15 Os 34/11f, 04.05.2011
OGH: Die Kritik (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) an der Abweisung des - schriftlich gestellten (ON 26) - Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Psychiatrie scheitert schon an der erforderlichen Antragstellung in der Hauptverhandlung. Die Verfahrensrüge kann nämlich nicht auf einen Antrag gestützt werden, der in einem Schriftsatz, aber nicht in der Hauptverhandlung gestellt wurde. Die Erklärung der Verteidigerin in der Hauptverhandlung am 3. Dezember 2010, den Beweisantrag 1.2. in ON 26 aufrecht zu halten (ON 35 S 8), vermag die mit Blick auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gebotene Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht zu ersetzen.
Dass das Schöffengericht über den schriftlichen Antrag ein (abweisendes) Zwischenerkenntnis fasste (ON 35 S 8), ändert nichts am Mangel der Legitimation zur Verfahrensrüge.