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Zivilrecht

OGH: Zum Kontrahierungszwang

Auch ein Monopolist kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen, sondern kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen

26. 05. 2011
Gesetze: § 879 ABGB
Schlagworte: Kontrahierungszwang

GZ 4 Ob 222/10s, 12.04.2011

OGH: Insbesondere für Monopolisten gilt die privatautonome Abschlussfreiheit nicht; sie sind stattdessen zum Vertragsabschluss verpflichtet, weil sie andernfalls aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung die Möglichkeit zur Fremdbestimmung hätten. Potenziellen Vertragspartnern von Monopolisten ist es nämlich nicht möglich, auf alternative Anbieter auszuweichen. Der Kontrahierungszwang von Monopolisten soll somit Verzerrungen des Marktmechanismus entgegenwirken.

Allgemeiner Kontrahierungszwang bedeutet, dass ein Unternehmer, der die Leistung bestimmter Sachen oder Dienste öffentlich in Aussicht stellt, einem zum angesprochenen Personenkreis gehörigen Interessenten, wenn diesem zumutbare Ausweichmöglichkeiten fehlen, die zur Befriedigung seines Bedarfs nötige einschlägige Leistung und den sie vorbereitenden Vertragschluss ohne sachlich gerechtfertigte Gründe nicht verweigern darf, wenn es sich dabei um „Normalbedarf“ oder „Notbedarf“ handelt und er willens und in der Lage ist, sie zu den gewöhnlichen Bedingungen zu erwerben. Zum „Normalbedarf“ gehört dabei auch die Sicherung der ungestörten normalen Berufsausübung, die jedermann für sich selbst in Anspruch nimmt.

Nach stRsp ist anerkannt, dass der Kontrahierungszwang dann außer Kraft tritt, wenn es sachlich gerechtfertigt ist. Auch ein Monopolist kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen, sondern kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen.

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