Das in § 364c ABGB normierte Angehörigenverhältnis ist Eintragungsvoraussetzung für ein entsprechendes Veräußerungs- und Belastungsverbot; diese Tatsache ist mit einer Urkunde - in der Regel einer Standesurkunde - zu bescheinigen, wobei es ausreicht, dass diese bloße Bewilligungsurkunde (§ 26 Abs 2 GBG) nur in beglaubigter Abschrift vorgelegt wird
GZ 5 Ob 15/11h, 08.03.2011
OGH: Das in § 364c ABGB normierte Angehörigenverhältnis ist Eintragungsvoraussetzung für ein entsprechendes Veräußerungs- und Belastungsverbot. Diese Tatsache ist mit einer Urkunde - in der Regel einer Standesurkunde - zu bescheinigen, wobei es ausreicht, dass diese bloße Bewilligungsurkunde (§ 26 Abs 2 GBG) nur in beglaubigter Abschrift vorgelegt wird. Als nicht ausreichend wird die Bezeichnung des Verwandtschaftsverhältnisses in der Urkunde selbst, etwa im Notariatsakt angesehen.