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Zivilrecht

OGH: Negatives Publizitätsprinzip - zur Sorgfaltspflicht eines Erwerbers im Rahmen des § 1500 ABGB

Der Mappendarstellung kommt nicht die Bedeutung einer bücherlichen Eintragung zu, sie ist nur dazu bestimmt, die Lage der Liegenschaften zu veranschaulichen; demzufolge ist auch das Vertrauen auf die Darstellung der Grenze nicht geschützt, maßgeblich ist vielmehr der in der Natur festzustellende Verlauf

26. 05. 2011
Gesetze: § 1500 ABGB
Schlagworte: Grundbuchsrecht, negatives Publizitätsprinzip, Erwerber, Sorgfaltspflicht, Mappendarstellung

GZ 9 Ob 46/10w, 27.04.2011

OGH: Gem § 1500 ABGB kann das aus einer Ersitzung oder Verjährung erworbene Recht demjenigen, welcher im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich gebracht hat, zu keinem Nachteil gereichen.

Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist erforderlich, dass diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäfts als auch des Ansuchens um Einverleibung die etwa vom Grundbuchstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war. Der redliche Erwerber wird jedoch nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung auf Fahrlässigkeit beruht. Der Vertrauensgrundsatz kommt dem nicht zugute, der bei gehöriger Aufmerksamkeit die Abweichung des Buchstandes von der wahren Rechtslage erkennen musste. Wann ein Anlass zur Überprüfung gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Die Klägerin beruft sich gar nicht auf den Grenzkataster. Der Mappendarstellung kommt aber nach der Rsp nicht die Bedeutung einer bücherlichen Eintragung zu, sie ist nur dazu bestimmt, die Lage der Liegenschaften zu veranschaulichen. Demzufolge ist auch das Vertrauen auf die Darstellung der Grenze nicht geschützt, maßgeblich ist vielmehr der in der Natur festzustellende Verlauf.

Nach den Feststellungen war in dem der Klägerin vorgelegten Lageplan - wenn auch nur im westlichen Teil der Grundstücksgrenze - Buschwerk eingezeichnet, welches bei einer Besichtigung in der Natur nur der Grenzhecke zugeordnet hätte werden können. Der im Einzelfall gezogene Schluss des Berufungsgerichts, dass demzufolge die teilweise über die Mappengrenze hinausgehende Weganlage auffallen hätte müssen, weshalb der Klägerin Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, ist zumindest vertretbar, ohne dass ein Widerspruch zur Entscheidung 2 Ob 48/97s vorliegt.

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