Wissentlichkeit ist nur zur Tatbildverwirklichung des Deliktes nach § 114 Abs 1 FPG erforderlich
GZ 15 Os 115/07m, 22.11.2007
OGH: Die Rechtsrüge orientiert sich mit der Behauptung, zur Tatbestandverwirklichung sei Wissentlichkeit erforderlich, nicht am Gesetz, das dieses subjektive Tatbestandsmerkmal beim vorliegenden Schuldspruch nach § 114 Abs 2, Abs 4 erster Fall und Abs 5 erster Fall FPG nicht, sondern lediglich bei einem (hier aber nicht ergangenen) nach Abs 1 leg cit normiert.