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Zivilrecht

OGH: Zur vertraglichen Haftung aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollten, ist immer dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorläge

26. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, Werkvertrag

GZ 2 Ob 210/10m, 07.04.2011

OGH: Nach der stRsp des OGH wird die vertragliche Schadenersatzhaftung auf Dritte erstreckt, die der vertraglichen Hauptleistung nahe stehen, weil sie ein Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist. Diese Schutzpflicht wird dann angenommen, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags anzunehmen ist, dass eine Sorgfaltspflicht auch in Bezug auf dritte Personen, wenn auch nur der vertragsschließenden Partei gegenüber, übernommen wurde. So hat der OGH wiederholt ausgesprochen, dass Werkverträge Schutzwirkungen gegenüber Familienangehörigen und Mietern des Auftraggebers auslösen. Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollten, ist demnach immer dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorläge.

Im vorliegenden Fall hat die Nebenintervenientin die beklagte Partei beauftragt, einen Lüftungsschacht von einem Firmengebäudedach auf den Firmenparkplatz herabzuheben. Es liegt auf der Hand, dass auf einem solchen Firmenparkplatz auch Personen, die in enger Beziehung zum Firmengelände stehen, zB weil sie - wie der Versicherungsnehmer der klagenden Partei - dort Räumlichkeiten samt Autoabstellplätzen gemietet haben, in eine Nahebeziehung zu der vertraglich geschuldeten Leistung kommen und es daher dem Auftraggeber ein Anliegen sein muss, diese Personen vor schädlichen Auswirkungen der Vertragserfüllung zu schützen. Bei objektiver Auslegung des Vertrags ist anzunehmen, dass sich die vertragliche Schutzpflicht auf Dritte, wie den Versicherungsnehmer der klagenden Partei, die der vertraglichen Hauptleistung nahe stehen, erstrecken sollte.

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