Ebenso wie Wertsteigerungen zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und der Aufteilungsentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen und beiden vormaligen Ehegatten gleichermaßen zugute kommen, sofern sie ohne weiteres Zutun eines der Streitteile - etwa durch bloße Steigerungen der Grundstückspreise - eingetreten sind, muss dies gleichermaßen für solche Erträgnisse gelten, die ohne nennenswerte Mühe aus der gemeinschaftlichen Sache von einem Ehegatten bezogen werden
GZ 1 Ob 57/11f, 31.03.2011
Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, die von ihm nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bezogenen Erträgnisse aus der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Liegenschaft stünden ihm allein zu und fielen nicht in die Aufteilungsmasse.
OGH: Für die Bemessung einer Ausgleichszahlung sind in der Regel die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Aufteilung maßgebend. Ebenso wie Wertsteigerungen zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und der Aufteilungsentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen und beiden vormaligen Ehegatten gleichermaßen zugute kommen, sofern sie ohne weiteres Zutun eines der Streitteile - etwa durch bloße Steigerungen der Grundstückspreise - eingetreten sind, muss dies gleichermaßen für solche Erträgnisse gelten, die ohne nennenswerte Mühe aus der gemeinschaftlichen Sache von einem Ehegatten bezogen werden. Dagegen führt der Revisionsrekurswerber auch keine schlagkräftigen Argumente ins Treffen. Er führt insbesondere selbst aus, dass (nur) jenes Vermögen einer nachehelichen Aufteilung unterliegt, das während aufrechter Ehe geschaffen wurde. Dazu gehören nun aber auch die Früchte (Erträgnisse) einer während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbenen Liegenschaft.