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Strafrecht

OGH: Bei gleichartiger Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte führt § 29 StGB zu einer nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes zu bildenden Subsumtionseinheit sui generis

Sie besteht aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts

20. 05. 2011
Gesetze: § 29 StGB
Schlagworte: Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge

GZ 13 Os 87/07d, 07.11.2007
OGH: Bei gleichartiger Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte führt § 29 StGB zu einer nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes zu bildenden Subsumtionseinheit sui generis; sie besteht aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts. Die Zusammenrechnungsregel des § 29 StGB betrifft nicht die Schuldsprüche, sondern nur den Strafrahmen, ohne die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Taten zu ändern.

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