Mit den Tätigkeiten, die die Notare in den betreffenden Mitgliedstaaten derzeit ausüben, werden zwar im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgt, doch sind sie nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt iSd EG-Vertrags verbunden
Urteile in den Rechtssachen C-47/08, C-50/08, C-51/08, C-53/08, C-54/08, C-61/08 und C-52/08, 24. Mai 2011
Kommission / Belgien, Kommission / Frankreich, Kommission / Luxemburg, Kommission / Österreich, Kommission / Deutschland, Kommission / Griechenland und Kommission / Portugal
Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die notariellen Tätigkeiten nach ihrer gegenwärtigen Definition in den betreffenden Mitgliedstaaten nicht iSv Art. 45 EG-Vertrag ((jetzt Art. 51 AEU-Vertrag) mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Folglich stellt das in der Regelung dieser Staaten aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Notarberuf eine nach dem EG-Vertrag verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar.