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EuGH: Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugang zum Beruf des Notars nicht ihren eigenen Staatsangehörigen vorbehalten

Mit den Tätigkeiten, die die Notare in den betreffenden Mitgliedstaaten derzeit ausüben, werden zwar im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgt, doch sind sie nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt iSd EG-Vertrags verbunden

25. 05. 2011
Gesetze:
Schlagworte:

Urteile in den Rechtssachen C-47/08, C-50/08, C-51/08, C-53/08, C-54/08, C-61/08 und C-52/08, 24. Mai 2011
Kommission / Belgien, Kommission / Frankreich, Kommission / Luxemburg, Kommission / Österreich, Kommission / Deutschland, Kommission / Griechenland und Kommission / Portugal

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die notariellen Tätigkeiten nach ihrer gegenwärtigen Definition in den betreffenden Mitgliedstaaten nicht iSv Art. 45 EG-Vertrag ((jetzt Art. 51 AEU-Vertrag) mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Folglich stellt das in der Regelung dieser Staaten aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Notarberuf eine nach dem EG-Vertrag verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar.

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