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Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Terrorismuspräventionsgesetz 2009

20. 05. 2011
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Der vorliegende Entwurf schlägt Maßnahmen vor, die die Verhinderung von Terrorismus, insbesondere bestimmte Vorbereitungshandlungen und Organisationshandlungen und auch die Ausbildung zu terroristischen Zwecken unter Strafe stellen. Dabei soll nicht nur das Unterweisen als aktive Handlung, sondern auch das Sich-Unterweisen-Lassen und das Verschaffen von Informationen zu terroristischen Zwecken erfasst werden, darunter fällt zB die Teilnahme an einem terroristischem "Trainingslager". Auch das Herunterladen von bestimmten Informationen aus dem Internet zum Zwecke der Begehung einer terroristischen Straftat soll nunmehr strafbar sein. Weiters werden Maßnahmen vorgeschlagen, um gegen die Radikalisierung durch Aufforderung zur Begehung von terroristischen Straftaten oder der Gutheißung von terroristischen Straftaten sowie der Verhetzung zu terroristischen Zwecken effektiv vorgehen zu können. Um zu gewährleisten, dass das Ausbilden zu terroristischen Zwecken auch strafbar ist, wenn die strafbare Handlung im Ausland begangen wurde, wird vorgeschlagen, die Bestimmung bezüglich der inländischen Gerichtsbarkeit insoweit auszudehnen.
Als weitere Maßnahme zur Verhinderung von Terrorismus schlägt der Entwurf vor, die "Organisation" der Terrorismusfinanzierung als Organisationshandlung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Strafe zu stellen.
Gleichzeitig verfolgt der Entwurf das Ziel, einer Radikalisierung durch Aufruf zu Gewalt und Hass entgegenzuwirken und dabei auch einen wirksamen Schutz für bestimmte Gruppen oder Mitglieder dieser Gruppen vor rassistischer Verhetzung zu bieten.
Ende der Begutachtungsfrist war der 04.12.2009.

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