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Strafrecht

OGH: Ebenso wie eine Rechtsmittelanmeldung kann auch ein Rechtsmittelverzicht außerhalb der Gerichtssitzung, in welcher die Urteilsverkündung stattfand, zu Protokoll erklärt werden

Dies hat gegenüber dem Richter, nicht aber einem nichtrichterlichen Bediensteten zu erfolgen; es schadet jedoch nicht, wenn die Erklärung gegenüber einem geschäftsverteilungsmäßig nicht zuständigen Richter (des zuständigen Gerichts) abgegeben wird

20. 05. 2011
Gesetze: § 467 StPO
Schlagworte: Strafprozessrecht, Rechtsmittelverzicht

GZ 15 Os 101/07b, 22.11.2007
OGH: Ebenso wie eine Rechtsmittelanmeldung kann auch ein Rechtsmittelverzicht außerhalb der Gerichtssitzung, in welcher die Urteilsverkündung stattfand, zu Protokoll erklärt werden, wobei dies gegenüber dem Richter, nicht aber einem nichtrichterlichen Bediensteten zu erfolgen hat, es jedoch nicht schadet, wenn die Erklärung gegenüber einem geschäftsverteilungsmäßig nicht zuständigen Richter (des zuständigen Gerichts) abgegeben wird.

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