Der Entwurf umfasst im Wesentlichen drei Bereiche:- Verbesserungen im Rechtsschutz (dies betrifft insbesondere die Einrichtung von Verwaltungsgerichten erster Instanz sowie Änderungen im Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit);- Verbesserungen in der Kontrolle (dies betrifft den Rechnungshof, die Volksanwaltschaft sowie den neu zu schaffenden Justizanwalt);- Verfassungsbereinigung (Aufhebung bzw. Entkleidung von über 1000 Verfassungsbestimmungen sowie Änderungen im B-VG, wodurch die Überschaubarkeit des Verfassungsrechts verbessert wird).
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:1. Rechtsschutz (Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit):- Durch den vorliegenden Entwurf soll eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt werden. Dabei soll es für jedes Land und für den Bund je ein Verwaltungsgericht erster Instanz geben. Den Grundstock der Verwaltungsgerichte der Länder werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern bilden. Das Verwaltungsgericht des Bundes wird jedenfalls die Aufgaben des unabhängigen Finanzsenates, des unabhängigen Bundesasylsenates sowie des Bundesvergabeamtes wahrnehmen. Bisher bestehende Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag sowie durch fugitive Verfassungsbestimmung weisungsfrei gestellte Organe sollen, soweit (bzw in dem Ausmaß, in dem) sie rechtsprechende Tätigkeit ausüben, in die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz eingegliedert werden. Besonderheiten einzelner Materien soll durch die Möglichkeit der Einrichtung von Fachsenaten und der Mitwirkung von Laienrichtern sowie durch die Möglichkeit der Schaffung besonderer verfahrensrechtlicher Regelungen Rechnung getragen werden.- Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen grundsätzlich nach der ersten Administrativinstanz entscheiden, es soll somit nur mehr eine administrative Instanz geben, gegen deren Entscheidung das Verwaltungsgericht angerufen werden kann. Lediglich im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sowie sonstiger Selbstverwaltungskörper soll abweichend von dieser Grundregel durch Materiengesetz ein zweigliedriger administrativer Instanzenzug vorgesehen werden können. Die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bedingt auch, dass eine Vielzahl von Bestimmungen des B-VG, die den administrativen Instanzenzug entweder ausdrücklich vorsehen oder erkennbar voraussetzen, abgeändert oder aufgehoben werden müssen.- Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen grundsätzlich in der Sache entscheiden. Gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte erster Instanz kann der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden, dem allerdings ein weit reichendes Ablehnungsrecht zukommen soll. Als Alternativvariante wird in Art 133 ein Zulassungsmodell vorgeschlagen, demzufolge das Verwaltungsgericht über die Zulassung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof entscheidet, die Nichtzulassung der Revision aber ebenfalls beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann.- Schließlich soll der Rechtsschutz insofern ausgeweitet werden, als eine weitere Anfechtungslegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof hinsichtlich genereller Normen geschaffen wird. Wenn eine Person, die als Partei in einem Verfahren vor einem letztinstanzlichen Gericht angeregt hat, dass das Gericht einen Antrag auf Aufhebung einer rechtswidrigen generellen Norm stellt, und deren Anregung nicht entsprochen worden ist, behauptet, durch die Entscheidung des Gerichtes wegen Anwendung der generellen Norm in ihren Rechten verletzt zu sein, kann diese Person beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der generellen Norm stellen. Da in diesem Fall bereits ein antragsbefugtes Gericht über die Bedenken hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit erwogen hat, soll dem Verfassungsgerichtshof für diesen neu eingeführten Individualantrag ein Ablehnungsrecht in Anlehnung an Art 144 Abs 2 B-VG eingeräumt werden.
2. Kontrolle (Rechnungshof, Volksanwaltschaft und Justizanwalt):- Landesverfassungsgesetzlich eingerichteten gleichartigen Kontrolleinrichtungen kann auch die Überprüfung der Gebarung von Gemeinden und Gemeindeverbänden übertragen werden.- Nicht erforderliche Doppelprüfungen durch den Rechnungshof einerseits und die zuständige Kontrolleinrichtung des Landes anderseits sollen vermieden werden; zu diesem Zweck stimmt sich der Rechnungshof mit den Landeskontrolleinrichtungen ab.- Die Misstandskontrolle der Volksanwaltschaft wird auf bestimmte Unternehmungen, Stiftungen, Fonds und Anstalten erweitert, soweit diese als Träger von Privatrechten auftreten und die Missstände bei der Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben aufgetreten sind.- Die Bestellung der Mitglieder der Volksanwaltschaft wird insofern einer Neuregelung unterzogen, als das Recht zur Namhaftmachung den Nationalratsklubs zukommen und sich in Hinkunft nicht nach der Stärke zum Zeitpunkt der letzten Nationalratswahl, sondern nach dem - zum Zeitpunkt der Nominierung - aktuellen Mandatsstand richten soll.- Abweichend von Art 148i B-VG sollen den Ländern hinsichtlich der Misstandskontrolle im Bereich der Landesverwaltung nur mehr zwei Möglichkeiten offen stehen: Entweder sie erklären die Volksanwaltschaft für zuständig oder sie schaffen eine gleichartige Einrichtung.- Es soll ein Justizanwalt eingerichtet werden, der - in voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit - auf Antrag von Parteien oder von Amts wegen Missstände in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (etwa bei überlanger Verfahrensdauer) überprüfen kann.- Für den Präsidenten des Rechnungshofes, die Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie den Justizanwalt soll gleichermaßen die Möglichkeit der Abberufung mit qualifizierter Mehrheit vorgesehen werden.
3. Verfassungsbereinigung:- Das B-VG enthält im Zusammenhang mit der Änderung von Bundes- und Landesgrenzen, der Übertragung von Hoheitsrechten und der Genehmigung von Staatsverträgen Regelungen, die es in zahlreichen Einzelfällen erforderlich machen, abweichende Bestimmungen im Verfassungsrang zu erlassen. Daher sollen die Regelungen der Art 3, 9 und 50 B-VG in einer Weise umgestaltet werden, die einen Verfassungsrang von gesetzlichen bzw staatsvertraglichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Änderung von Bundes- und Landesgrenzen, der Übertragung von Hoheitsrechten und der Genehmigung von Staatsverträgen in Hinkunft entbehrlich macht.- Durch die vorgeschlagene Neufassung des Art 50 B-VG soll eine generelle Ermächtigung geschaffen werden, Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, abzuschließen. Durch diese generelle Ermächtigung sollen besondere Bundesverfassungsgesetze, die bislang die Grundlage für eine Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union bildeten, entbehrlich werden.- Weiters enthält die vorgeschlagene B-VG-Novelle eine generelle Ermächtigung zur Weisungsfreistellung von Behörden, der zufolge bestimmte Kategorien von Behörden durch einfachgesetzliche Regelung weisungsfrei gestellt werden können. In einem solchen einfachen Gesetz sind Regelungen betreffend die Aufsicht durch die obersten Organe zu treffen; darüber hinaus sieht der vorgeschlagene Art 52 Abs 1a gewisse parlamentarische Kontrollrechte vor.- Da auch im universitätsrechtlichen Zusammenhang Bestimmungen in Verfassungsrang (darunter - wenn auch nicht ausschließlich - solche betreffend die Weisungsfreiheit) existieren, empfiehlt es sich, eine generelle universitätsrechtliche Bestimmung zu schaffen, durch die fugitives Verfassungsrecht in diesem Bereich entbehrlich wird.- Durch das vorgeschlagene Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz sollen zum einen taxativ aufgezählte Bestimmungen, für deren Beibehaltung kein Grund mehr ersichtlich ist, - soweit sie noch in Geltung stehen - aufgehoben sowie zum anderen taxativ aufgezählte Bestimmungen des Verfassungsrangs entkleidet werden.
4. Der Entwurf enthält weiters eine Verankerung der nichtterritorialen Selbstverwaltung samt ihrer wesentlichen Strukturelemente.
5. Darüber hinaus enthält der Entwurf schließlich eine Regelung betreffend die parlamentarische Kontrolle der Ausübung des Aufsichts- und Weisungsrechts über die Staatsanwaltschaften.
Ende der Begutachtungsfrist ist der 10.09.2007