Mit dem Publizitätsrichtlinie-Gesetz soll die Richtlinie 2003/58/EG zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen umgesetzt werden. Einerseits sollen Unternehmensinformationen gemeinschaftsweit durch Heranziehung moderner technischer Hilfsmittel einfacher und rascher zugänglich gemacht andererseits den Gesellschaften die Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten erleichtert werden.
Die Regelungen im Detail:
- Elektronischer Rechtsverkehr: Die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs in Firmenbuchsachen soll ausdrücklich im Firmenbuchgesetz verankert werden. Für die Einreichung der Jahresabschlüsse, die schon derzeit elektronisch eingebracht werden, soll die elektronische Einreichung die Regel werden.
- Elektronische Urkundensammlung: Die elektronische Urkundensammlung soll als gesetzlicher Normalfall ausgestaltet und die Ausnahmen, die für die weiter in Papier aufzubewahrenden Teile der Urkundensammlung noch erforderlich sind, im Übergangsrecht berücksichtigt werden.
- Möglichkeit einer beglaubigten verkehrsfähigen Version einer elektronischen Abschrift aus der Urkundensammlung.
- Anspruch auf unentgeltliche Mitteilungen aus der Urkundensammlung: Um ein Äquivalent für das unentgeltliche Blättern in der Papierurkundensammlung zu bieten, soll ein Anspruch auf kurze unentgeltliche mündliche Mitteilungen über die Inhalte der Urkundensammlung eingeführt werden.
- Fremdsprachige Urkunden: Unternehmen sollen in Zukunft auch fremdsprachige Urkunden (etwa zur Information ausländischer Investoren) zur Urkundensammlung einreichen können.
- Umsetzung des Art. 6 der Richtlinie ("Zwangsstrafen zur Durchsetzung der Vorlage von Jahresabschlüssen"): In der Judikatur entstandene Zweifel über die korrekte Umsetzung des Art. 6 der Richtlinie (in ihrer Stammfassung) sollen durch die Überarbeitung der Bestimmungen über die Zwangsstrafen (§ 24 FBG, § 283 HGB) bereinigt werden.
Die Begutachtungsfrist endet am 20. März 2006.