Mit dem Entwurf eines Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006 soll das Institut der Sachwalterschaft auf jene Fälle eingeschränkt werden, in denen die Bestellung eines Sachwalters mangels Alternativen, die die Autonomie des Betroffenen wahren, unumgänglich ist. Als eine solche Alternative zur Sachwalterschaft soll die Vorsorgevollmacht institutionalisiert werden. Außerdem soll in gewissen Fällen (z.B. Stellen eines sozialversicherungsrechtlichen Antrags, Abschluss von Alltagsgeschäften, Entscheidung über gewöhnliche medizinische Behandlungen) nächsten Angehörigen eine gesetzliche Vertretungsmacht eingeräumt werden.
Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Personensorge von besachwalterten Menschen. Durch Regelung der Entscheidung über die medizinische Behandlung solcher Personen sowie deren Aufenthalt sollen in der Praxis immer wieder bestehende Unsicherheiten in dieser Beziehung beseitigt werden.
Weiters sollen neben nahe stehenden Personen, Vereinssachwaltern sowie Rechtsanwälten und Notaren (subsidiär zu diesen) auch andere geeignete Personen als Sachwalter bestellt werden können. Zudem werden Höchstzahlen für die Übernahme von Sachwalterschaften und die Möglichkeit der Bestellung eines Sachwaltervereins zum Sachwalter vorgeschlagen.
In systematischer Hinsicht soll die Abkoppelung des Sachwalterrechts vom Kindschaftsrecht nunmehr verwirklicht werden. Alle zentralen Fragen des Sachwalterrechts sollen übersichtlich in einem neuen 5. Hauptstück des Ersten Teiles des ABGB geregelt werden. Damit soll auch die besondere Bedeutung dieses Rechtsgebiets ausgedrückt werden.
Die Begutachtungsfrist endet am 15.03.2006.