Das Strafrechtsänderungsgesetz 2006 bezweckt einerseits die Stärkung des Opferschutzes und andererseits die Umsetzung der Europarats-Konvention zum Schutz der Umwelt durch das Strafrecht vom 4. November 1998.
Opferschutz:Häufig ziehen Opfer von gefährlichen Drohungen nicht aus autonomen Motiven, sondern aufgrund äußerer Einflussnahme die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen nahe Angehörige nach § 107 Abs 4 StGB zurück, weshalb der Entwurf die ersatzlose Aufhebung der prozessualen Begünstigung des Täters vorschlägt.Darüber hinaus wird zum Schutz von Stalking-Opfern die Einführung eines neuen Straftatbestandes (§ 107a StGB) vorgeschlagen, der insbesondere beharrlich gesetzte unbefugte Verhaltensweisen unter Strafe stellen soll, die bisher nicht strafrechtlich erfasst wurden, aber dennoch beträchtlich in die Lebensführung des Opfers eingreifen.Weiters schlägt der Entwurf, um Beeinträchtigungen der Selbstbestimmungsfreiheit wirksam verfolgen zu können, die Abschaffung der Ehenötigung nach § 193 StGB und die gleichzeitige Ergänzung des § 106 Abs 1 Z 3 StGB vor. Zur zusätzlichen Absicherung der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung von Personen jeden Alters wird der Seelsorger in § 212 Abs. 2 Z 1 StGB aufgenommen. Zudem werden Anpassungen technischer bzw. terminologischer Art in den §§ 64 Abs 1 Z 4, 119 Abs 1, 120 Abs 2a StGB vorgeschlagen. Der Opferschutz soll auch zivilrechtlich, durch Schaffung eines eigenen Unterlassungsanspruchs gegen Eingriffe in die Privatsphäre, erweitert werden. Ebenso wird die Exekutionsordnung entsprechend angepasst, um durch Inanspruchnahme der Sicherheitsbehörden eine unmittelbare Abhilfe bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu gewährleisten.
Umweltstrafrecht:In Umsetzung der oben zitierten Europarats-Konvention werden die geschützten Tatobjekte der im StGB geregelten Umweltdelikte auf Denkmäler und fremde Sachen erstreckt und die §§ 177b, 180, 181, 181b, 181c, 181d und 182 StGB entsprechend modifiziert und erweitert. Ebenso sieht der Entwurf die Schaffung neuer Fahrlässigkeitsdelikte vor, nämlich den fahrlässigen Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen (§ 177c StGB) und das grob fahrlässige umweltgefährdende Betreiben von Anlagen (§ 181e StGB).Im Bereich des Prozessrechts wird im Zusammenhang mit der Schaffung der neuen Straftatbestände nach §§ 107a, 177c und 181e StGB die Verankerung der Eigenzuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz in der StPO (§ 9 Abs 1 Z 1 StPO) vorgeschlagen.
Die Begutachtungsfrist endet am 12.12.2005.