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Gesetzgebung

Regierungsvorlage: Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetz 2005 - VerwGesRÄG 2005

20. 05. 2011
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Ziel des Entwurfes ist es, das in unübersichtlicher Weise auf das Verwertungsgesellschaftengesetz und die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980 aufgeteilte Verwertungsgesellschaftenrecht in einem einheitlichen Gesetz zu regeln.
Details:- Die Staatsaufsicht wird wirksamer gestaltet und der KommAustria als Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften übertragen. Dazu werden die rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich gesetzliche Verankerung von Informations- und Beteiligungsrechten sowie hinsichtlich zur Verfügung stehende Sanktionsmöglichkeiten erweitert. Eine Sonderregelung ist für den Rechtszug gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde vorgesehen. Er geht - außer in Verwaltungsstrafsachen - an den neu geschaffenen Urheberrechtssenat und damit an eine Behörde, die rasch und mit besonderer Sachkenntnis entscheiden kann.
- Die Organisationsvorschriften für Verwertungsgesellschaften sowie ihre Pflichten gegenüber ihren Bezugsberechtigten und gegenüber den Nutzern der von ihnen wahrgenommenen Rechte werden eingehender geregelt. Die Rechtsform des Vereins wird ausgeschlossen. Somit sind Verwertungsgesellschaften nur noch in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Genossenschaft zulässig.
- Die Schiedskommissionen nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz und die Schiedsstelle nach der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980 werden durch eine einheitliche, zweckmäßigere und vor allem verfassungskonforme Behördenstruktur - den Urheberrechtssenat - ersetzt. Es handelt sich dabei um eine kollegiale Verwaltungsbehörde im Sinn des Art. 133 Z 4 B-VG, die jedoch ausschließlich mit Personen besetzt ist, die dem Richterstand angehören oder angehört haben. Diese Art der Besetzung soll einerseits die Unparteilichkeit und andererseits die Sachkunde der Behörde sicherstellen.Andererseits soll im Satzungsverfahren die durch die Schiedskommission gewährleistete besondere Vertrautheit mit dem Streitgegenstand bewahrt werden: Dies geschieht durch die Einrichtung des Schlichtungsausschusses, der dem Vorbild der Schiedskommission nachgebildet ist. Er muss befasst werden, bevor der Urheberrechtssenat angerufen werden kann, hat jedoch keine Entscheidungskompetenz, sondern erstellt nur einen unverbindlichen Schlichtungsvorschlag; die der Schiedskommission anhaftenden verfassungsrechtlichen Probleme werden dadurch vermieden.
Die Neuregelung erfordert auch geringfügige Änderungen im Urheberrechtsgesetz und im KommAustria-Gesetz.

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