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Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Involvenzrechts-Novelle 2005

20. 05. 2011
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Mit dem Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Anfechtungsordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962 geändert werden (Insolvenz-Novelle 2005 - InsNov. 2005) soll vor allem die unangemessen lange Wartezeit, bis der Schuldner nach Annahme des Zwangsausgleiches die Eigenverwaltung über sein Vermögen zurückerlangt, reduziert werden.
Durch eine Straffung der einzelnen Verfahrensschritte (Zusammenziehung der Bestätigung des Ausgleichs und der Aufhebung des Konkurses) soll die gesetzliche Grundlage für eine möglichst rasche Aufhebung des Konkursverfahrens geschaffen werden. Dies nützt dem Schuldner, der nach Gelingen einer Sanierung früher wieder die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen erlangt, aber auch den Gläubigern, weil dadurch dem Schuldner eine raschere Bezahlung der Zwangsausgleichsquote ermöglicht wird. Während derzeit in zeitlicher Abfolge vom Konkursgericht zwei Beschlüsse gefasst werden müssen, für die jeweils unterschiedliche Voraussetzungen zu prüfen sind, soll in Hinkunft nur mehr ein Beschluss erforderlich sein: Der Konkurs soll mit Eintritt der Rechtskraft der Zwangsausgleichsbestätigung schon auf Grund des Gesetzes aufgehoben sein. Ein gesonderter Beschluss über die Konkursaufhebung ist somit entbehrlich. Die Voraussetzungen für die Konkursaufhebung (insb die Bezahlung der Masseforderungen) sind vielmehr schon bei der Bestätigung des Zwangsausgleichs zu prüfen. Durch eine Reihe gesetzlicher Anordnungen soll sichergestellt werden, dass das Konkursgericht rechtzeitig - schon in der Zwangsausgleichstagsatzung, in der die Gläubiger den Zwangsausgleichsvorschlag annehmen - über alle Entscheidungsgrundlagen verfügt, um den Zwangsausgleich noch in derselben Tagsatzung bei Vorliegen aller Voraussetzungen bestätigen zu können. Mit Rechtskraft dieses Beschlusses soll der Konkurs automatisch aufgehoben sein und der Schuldner die Eigenverwaltung zurückerlangen. Darüber hinaus enthält der Entwurf Regelungen über die Unterbrechung von Außerstreitverfahren durch die Konkurseröffnung. Diese sind geboten, weil das Außerstreitgesetz auf die Konkursordnung, die derzeit keine Bestimmungen hierüber enthält, verweist.
Zudem sind einzelne kleinere Änderungen des Insolvenzrechts vorgesehen, die überwiegend auf Anregungen aus der Praxis zurückgehen.
Die Begutachtungsfrist endet am 20. September 2005.

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