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Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Gerichtsgebührennovelle 2005

20. 05. 2011
Gesetze:
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Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Außerstreitgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Notariatstarifgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden, soll einerseits dem Regelungsbedarf entsprochen werden, der sich iZm der Einführung der Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Urkunden an die Gerichte und der elektronischen Abfrage auch der Urkundensammlung des Grundbuchs ergeben hat. Andererseits soll das Tarifsystem für die einvernehmliche Scheidung durch eine Differenzierung bei der Vergleichsgebühr sowie durch eine Bedachtnahme auf die für eine vorangegangene Scheidungsklage entrichtete Pauschalgebühr gerechter gestaltet werden.Zusätzlich sollen - außerhalb des Gerichtsgebührenrechts - notwendig gewordene Adaptierungen im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht iZm der Handelsrechtsreform vorgenommen sowie die Bestimmungen über die Verfahrenshilfegewährung an Minderjährige im Unterhalts- und Abstammungsverfahren modifiziert werden.
Im Detail:Für die elektronische Abfrage der Urkundensammlung des Grundbuchs wird eine Justizverwaltungsgebühr eingeführt, welche jener für die Abfrage der Urkundensammlung des Firmenbuchs entspricht. Durch Reduktion der Eingabengebühr für Grundbuch- und Firmenbucheingaben um 7 Euro bei elektronischer Urkundenübermittlung wird ein Anreiz dafür geboten, die Urkunden in elektronischer Form vorzulegen.
Bei den Gebühren für die einvernehmliche Scheidung wird die Vergleichsgebühr für den Fall erhöht, dass in der Scheidungsvereinbarung bücherliche Rechte begründet oder übertragen werden; im gegenteiligen Fall wird die Vereinbarungsgebühr dafür etwas ermäßigt. Zum Zweiten soll - zur Vermeidung der Doppellastung - für einen während eines anhängigen Scheidungsstreits gestellten Antrag auf einvernehmliche Scheidung die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit a Z 2 GGG dann nicht anfallen, wenn die Gebühr für die Scheidungsklage entrichtet wurde.
Weitere gerichtsgebührenrechtliche Regelungselemente betreffen eine Modifikation der Gesetzesbestimmung über die Mitwirkung von Bediensteten der Einbringungsstelle an Entscheidungen über Stundungs- und Nachlassanträge, terminologische Klarstellungen und redaktionelle Bereinigungen im Gerichtsgebührenrecht.Zusätzlich beinhaltet der Entwurf Änderungen einerseits iZm der Handelsrechtsreform im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht (rein terminologischer Art) sowie andererseits zur Verfahrenshilfegewährung bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt (es werden nur mehr die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des minderjährigen Antragstellers und nicht auch die der Unterhaltspflichtigen berücksichtigt).
Die Begutachtungsfrist endet am 17. August 2005.

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