Es darf dem Angeklagten aus seiner Verteidigungsstrategie im Verfahren prinzipiell kein Nachteil erwachsen
GZ 13 Os 78/07f, 01.08.2007
OGH: Die Wertung des fehlenden Geständnisses stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung dar, weil es jedem Angeklagten selbstverständlich freisteht, die ihm zweckmäßig erscheinende Verantwortung zu wählen. Es darf ihm aus seiner Verteidigungsstrategie im Verfahren prinzipiell kein Nachteil erwachsen.