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Gesetzgebung

Regierungsvorlage: Abgabenänderungsgesetz 2004 (AbgÄG 2004)

20. 05. 2011
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Mit diesem Gesetzentwurf sollen unter anderem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Internationale Steuervergütungsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz sowie das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert werden.
Die Änderungen im Einzelnen:
Einkommensteuergesetz 1988: - Die bisherige Praxis betreffend steuerfreie (Essens)Gutscheine soll gesetzlich verankert werden.- Der Umfang abzugsfähiger Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten soll durch den Wegfall schultypbezogener Einschränkungen erweitert werden.- Die Bewertungsbestimmung bei Wirtschaftsguttransfer sowie Betriebsstätten- oder Betriebsverlagerung ins Ausland unter verbundenen Unternehmen soll im Sinne der Rechtsprechung des EuGH angepasst werden.- Die Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgaben soll neu geregelt werden: Die Steuerschädlichkeit bestimmter Verwendungen entfällt, allerdings ist die Besteuerung im Veräußerungsfall nachzuholen.- Die Wegzugsbesteuerung soll hinsichtlich von Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen an die Erfordernisse der Rechtsprechung des EuGH angepasst werden.- Auch Grenzgänger sollen künftig in den Genuss der "Negativsteuer" kommen können.- Zuständig für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit soll grundsätzlich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen werden.- Die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger soll im Lichte der Rechtsprechung des EuGH neu konzipiert werden: In sämtlichen Fällen der Abzugsbesteuerung soll die Veranlagungsoption offen stehen. Im Rahmen der Veranlagung soll aber ein Existenzminimum nur mehr im Umfang von 2.000 EUR steuerfrei gestellt werden.- Zuschläge für Sonntagsarbeit sollen auch an Ersatzruhetagen steuerlich begünstigt sein.- Die Beschränkung, dass das Lohnkonto im Inland, am Ort der Betriebsstätte geführt werden muss, soll entfallen. Durch eine Verordnungsermächtigung soll ein einheitlicher Standard bei Führung des Lohnkontos ermöglicht werden.- Es soll klargestellt werden, dass den Gemeinden zur Kontrolle der Kommunalsteuerzahlungen die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen bereitzustellen sind.- Für ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds soll die Möglichkeit der Zahlung eines des KESt-Abzuges entsprechenden Betrages auf Grundlage eines unwiderruflichen Auftrages an das depotführende Kreditinstitut geschaffen werden.- Die Kürzung der KESt-Erstattung um die (fiktive) Schenkungssteuer bei steuerfrei geschenkten Sparbüchern soll im Hinblick auf das Auslaufen der Schenkungssteuerbefreiung entfallen.- Die Änderung der Mutter/Tochter Richtlinie sowie der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten erfordert eine Anpassung.
Körperschaftsteuergesetz 1988: - Erfordernis einer Zweigniederlassung bei doppelt ansässigen Körperschaften für Anerkennung der Eigenschaft als Gruppenträger.- Bei grenzüberschreitender Gruppe kommt es im Rahmen der Nachversteuerung von Verlusten in Fällen der Liquidation oder Insolvenz zu einer Gegenverrechnung der zunächst steuerneutralen Teilwertabschreibungen.- Konzentration der Finanzamtszuständigkeit beim Finanzamt des Gruppenträgers (Regelung im AVOG).- SE-G Anpassungen auf nationaler Ebene ("europäische AG").
Umgründungssteuergesetz: - Übertragung der EuGH-Rechtssprechung betreffend Verlagerung von stillen Reserven bei Beteiligungen.- Anpassung auf Grund des SE-G.
Umsatzsteuer:- Umsetzung der Richtlinie 2003/92/EG (RL von Gas und Elektrizität betr Neubestimmung des Leistungsortes für die Lieferung von Gas bzw Elektrizität).
Internationales Steuervergütungsgesetz:- Ziel ist, Probleme bei der Inanspruchnahme der Pauschalierung (durch völkerrechtlich privilegierte Personen) durch Schaffung eines einheitlichen Pauschalbetrages für die Umsatzsteuer, Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe zu beseitigen.
Bundesabgabenordnung:- Klarstellungen und Beseitigungen von Redaktionsversehen bzw. überholter Formulierungen.- Im Interesse der Verwaltungsökonomie werden Zuständigkeiten für Umsatzsteuer und Lohnsteuer zusammengeführt. - Weiters werden eine Vertretungsregelung für aufgelöste GmbHs und eine Fristregelung für Abrechnungsbescheide geschaffen.
Finanzstrafgesetz:- Entsprechende Anpassungen auf Grund von Änderungen der Wirtschaftsraum-Finanzämter Verordnung, BGBL. II Nr. 87/2004.
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955:- Steuerfreiheit für Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (z. B. Preisausschreiben).

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