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Strafrecht

OGH: Ob der Bedrohte die Drohung tatsächlich ernst genommen und sich gefürchtet hat, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB nicht von Bedeutung

Für die Verwirklichung des Tatbestandes der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB kommt es nur darauf an, wie der Täter seine Drohung verstanden wissen wollte

20. 05. 2011
Gesetze: § 107 StGB
Schlagworte: Gefährliche Drohung

GZ 11 Os 59/07x, 21.08.2007
OGH: Ob der Bedrohte die Drohung tatsächlich ernst genommen und sich gefürchtet hat oder nicht, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB nicht von Bedeutung. Es kommt vielmehr nur darauf an, wie der Täter seine Drohung verstanden wissen wollte, also insbesondere, ob der Bedrohte die Drohung für ernst gemeint und vom Drohenden realisierbar halten sollte.

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