Das Gesetz sieht eine Anwesenheit der Parteien bei der Beratung und damit auch bei der mündlichen Rechtsbelehrung an die Geschworenen nach § 323 Abs 1 StPO nicht vor
GZ 14 Os 89/07f, 28.08.2007
Der Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte, bei der mündlichen Rechtsbelehrung an die Geschworenen dabei sein zu dürfen.
OGH: Der Schwurgerichtshof hat zu Recht den Antrag abgelehnt, weil das Gesetz eine Anwesenheit der Parteien bei der Beratung und damit auch bei der mündlichen Rechtsbelehrung nach § 323 Abs 1 StPO nicht vorsieht.