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Gesetzgebung

Ministerialentwurf des BMJ zum Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 (GesRÄG 2004)

20. 05. 2011
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Der Entwurf hat zwei Schwerpunkte: einerseits die Ausführung der EU-Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft, die am 8. Oktober in Kraft treten wird und andererseits Deregulierungsmaßnahmen im Aktienrecht (Schlagwort: "kleine Aktiengesellschaft").
a.: Das Statut der Europäischen Gesellschaft
Diese firmiert europaweit unter der Bezeichnung "SE" (societas europea) und beruht unmittelbar auf EU-Recht.
Der Vorteil dieser Gesellschaftsform wird vor allem multinationalen Gesellschaften zugute kommen, die dann nicht mehr sämtliche Töchter unter einer anderen Rechtsordnung (also oft unter anscheinend gleichen - de facto aber mit anderen Rechtswirkungen ausgestatteten - Gesellschaftsformen) organisieren und führen müssen.
Unternehmen mit Tochtergesellschaften in ganz Europa zum Beispiel können dann ihre hundertprozentigen Töchter zu einer Europäischen Gesellschaft (SE) verschmelzen und mit Zweigstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten operieren. Das bedeutet geringere Verwaltungskosten und eine dem Binnenmarkt angemessene Rechtsstruktur.
Vor allem für die grenzüberschreitenden Gründungsformen und die Sitzverlegung waren Ausführungsnormen nötig - insbesondere im Hinblick auf den Minderheiten- und Gläubigerschutz.
Die EU-Verordnung überlässt es der Gesellschaft aber auch, ob diese in ihrer Satzung ein zweistufiges Verwaltungsmodell (mit Vorstand und Aufsichtsrat) oder ein einstufiges (hier gibt es einen Verwaltungsrat, der Kontrolle und Geschäftsführung inne hat) wählt. Es muss in Österreich daher ein neues einstufiges Modell der Unternehmensleitung im Aktienrecht für eine "Europäische Aktiengesellschaft" geschaffen werden.
Neben der Schaffung eines SE-Gesetzes werden Änderungen im AktienG, im FBG, im GerichtsgebührenG und im RechtspflegerG nötig.
b.: Die kleine Aktiengesellschaft und die Deregulierung im Aktienrecht
Die EU-Verordnung verweist in weiten Bereichen auf nationales Aktienrecht - das trägt zum Wettbewerb der Gesellschaftsrechtsordnungen bei und lässt die Standort- bzw. Sitzwahl weiterhin spannend bleiben.
Um Österreichs als Wirtschaftsstandort interessant zu machen, sollen einige Deregulierungsmaßnahmen (nach Deutschland) auch für österreichische Aktiengesellschaften vorgesehen werden. Diese sind:
- die Einpersonengründung- die Vereinfachungen bei der Gründungsprüfung - die Zulassung neuer Medien als Bekanntmachungsblätter- Einberufung der HV und Bekanntgabe der TO durch eingeschriebenen Brief- Vereinfachung der Entsendungsmöglichkeiten von AR-Mitgliedern- Berücksichtigung neuer Kommunikationsformen im AR sowie- Übertragbarkeit von HV-Sitzungen im Internet
Vorbild war hier wie so oft im Handelsrecht die deutsche Rechtsordnung - berücksichtigt wurden auch das deutsche Namensaktiengesetz und das deutsche Transparenz- und Puzblizitätsgesetz.
Die Inhaltsschwerpunkte des Entwurfs im Gesamten:
Das neu zu schaffende SE-Gesetz selbst enthält neben allgemeinen Bestimmungen ergänzende Regeln zur Verlegung des Sitzes einer SE, zur Gründung einer SE durch Verschmelzung sowie zur Gründung durch Umwandlung einer AG.
Bei der Gründung und Sitzverlegung stehen wie bereits gesagt Minderheiten- und Gläubigerschutzinteressen im Vordergrund, insbesondere ist hier die von der EU-VO vorgesehene Rechtmäßigkeitsbescheinigung und die Eintragung "zugezogener" Gesellschaften ins FB zu regeln. Bei der Gründung durch Verschmelzung soll das österreichische Kontrollsystem für das Umtauschverhältnis der Aktien beibehalten werden. Hier ist ein außerstreitiges gegen die übernehmende Gesellschaft gerichtetes Überprüfungsverfahren (anstelle einer Anfechtungsklage) vorgesehen.
Die Holdinggründung wird von der EU-VO als ein verschmelzungsähnlicher Vorgang behandelt, es ist auch im österreichischen Recht die sinngemäße Anordnung verschmelzungsrechtlicher Schritte notwendig. Auch die Offenlegung der Erfüllung der Gründungsbedingungen ist neu zu regeln. Hier sind u.a. spezielle Regeln für "Nachzügler" vorgesehen - für sie soll es möglich sein, ihre Anteile binnen einer Nachfrist noch einzubringen - dies soll verfahrenstechnisch mit der Rechtmäßigkeitsbescheinigung verbunden werden.
Beim Aufbau der SE liegt der Schwerpunkt der Regelungen erwartungsgemäß bei der Regelung des monistischen Systems: laut EU-VO (die hier aber weitgehend Spielräume offen lässt) kann der Verwaltungsrat Geschäftsführer bestellen. Ein geschäftsführender Gesellschafter kann (muss aber nicht) gleichzeitig auch Mitglied des Verwaltungsrates sein (geschäftsführender Direktor - hier nur kurz: GD).
Der Verwaltungsrat hat Weisungs- und Initiativrecht, ist weit stärker in die Geschäftsführung eingebunden als der Aufsichtsrat und leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Für börsennotierte Gesellschaften soll aber die Bestellung eines GD, der dem Verwaltungsrat NICHT angehören darf, verpflichtend sein.
Der GD hat eine deutlich andere Stellung als der Vorstand. Er/sie (der Entwurf geht davon aus, dass mehrere bestellt werden) unterliegt/unterliegen den Weisungen des Verwaltungsrates, kann/können von diesem aber weisungsfrei gestellt werden. Es können auch "interne" und "externe" (also solche, die dem Verwaltungsrat angehören wie auch solche, die dies nicht tun) bestellt werden, sofern im Verwaltungsrat die Mehrheit der Räte nicht geschäftsführend bleibt. Nicht börsennotierte Gesellschaften können durch Satzung die Bestellung eines GD sogar ausschließen - notiert die SE an der Börse, muss es mind. einen externen GD geben.
Die Bestellung ausschließlich externer GDs kann durch Satzung vorgesehen werden - der Vorsitzende des Verwaltungsrates darf keinesfalls GD sein. Die jederzeitige Abberufbarkeit des GD durch den Verwaltungsrat ist unabdingbar.
Bei den Änderungen des AktG sind insbesondere die Regelungen über die Zustimmungsrechte der mit Sonderrechten ausgestatteten Aktionäre bei Beeinträchtigung dieser Sonderrechte sowie auf die Beseitigung der durch die Richtlinie nicht geregelten Möglichkeit des Ausschlusses vermögensrechtlich Beteiligter zu erwähnen.
Bei den Änderungen des FBG ist die SE als eintragungsfähiger Rechtsträger vorzusehen; im RechtspflegerG sollen die Angelegenheiten nach dem SE-Gesetz dem FB-Richter vorbehalten bleiben.
Ende der Begutachtungsfrist war der 12. März 2004.

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