Die Novellierung dieser Materie ist durch das EU Recht erforderlich - unsere geltenden Gesetze werden insbesondere den europarechtlichen Anforderungen an die Gleichbehandlung der Geschlechter beim Beschäftigungszugang nicht gerecht - hier soll neben der geänderten EU-GleichbehandlungsRL auch die Judikatur des EuGH einbezogen werden.
Aber auch in Bezug auf die Diskriminierungsverbote der RL 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (AntirassismusRL - sie umfasst die Bereiche Beruf und Beschäftigung, Sozialschutz, soziale Vergünstigungen, Bildung und den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen) und auf die RL 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen auf Grund der Religion oder einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (Rahmen-GleichbehandlungsRL - davon sind nur die Bereiche Beschäftigung und Beruf erfasst) besteht Handlungs- bzw. Umsetzungsbedarf.
Abgesehen von der Verpflichtung zur Umsetzung von EU-Recht ist das vordringlichste Ziel des Entwurfes eine Verbesserung der Kontrolle und Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes sind:
- Ausweitung des Geltungsbereiches des Gleichbehandlungsgesetzes und der Diskriminierungstatbestände in Anpassung an die EU - Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrichtlinien (ausgenommen ist hier der Tatbestand der Diskriminierung Behinderter - die Umsetzung in diesem Bereich bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten oder erfolgt durch eine Novelle des BEinstG) + Die Ausdehnung bezieht sich Hinsicht auf den "Geschlechterkampf" auf die Bereiche: Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer AN- oder AG-Organisation oder der Organisation einer Berufsgruppe sowie den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit + In Ansehung der AntirassismusRL werden folgende Lebensbereiche in den Schutzbereich des Gesetzes mit einbezogen: Begründung des Arbeitsverhältnisses, Festsetzung des Entgelts, Gewährung freiwilliger Sozialleistungen ohne Entgeltcharakter, Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der berufliche Aufstieg, insbesondere Beförderungen, die sonstigen Arbeitsbedingungen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer AN- oder AG-Organisation oder einer Berufsgruppen-Organisation und der Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit
- Ausdehnung des Geltungsbereiches auf arbeitnehmerähnliche Personen- Ausdehnung des Geltungsbereiches auf Entsendefälle (EU-Entsenderichtlinie)- Definition der Begriffe der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung- Einführung des Diskriminierungstatbestandes der geschlechtsbezogenen Belästigung sowie der Belästigung auf Grund eines Diskriminierungstatbestandes der beiden Antidiskriminierungsrichtlinien und Beweismaßerleichterung in diesen Fällen (Mobbing)- Aufnahme der Zielbestimmung der aktiven Gleichstellung von Frauen und Männern- Ausdehnung der Möglichkeit der Setzung von positiven Maßnahmen auf alle Bereiche- Ausdehnung der Verpflichtung zur Berichterstattung an den Nationalrat auf alle Bereiche- Einführung von Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung inklusive Schadenersatzregelungen - Einführung eines Benachteiligungsverbotes z.B. für Zeugen und Kollegen als Reaktion des AG auf Beschwerden innerhalb des Unternehmens oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes- Ausweitung der Strafsanktion bei Verletzung des Gebotes der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung auf Arbeitgeber/innen (beim ersten Verstoß ist eine Verwarnung vorgesehen) sowie Einführung des Gebotes der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung inklusive Strafsanktion- Bei der Regelung betreffend Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der Beendigung der Fristenhemmung.- Einführung besonderer mit der Gleichbehandlung befasster unabhängiger Stellen in allen Bereichen der Gleichbehandlung durch entsprechende Ausgestaltung der Gleichbehandlungsanwaltschaft. Sie soll Sprechstunden im gesamten Bundesgebiet abhalten. Durch Verordnung können auch Regionalbüros der Anwaltschaft für Gleichbehandlung errichtet werden, um den faktischen Zugang zu den einzelnen Regionen zu erleichtern.- Absicherung der Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Gleichbehandlungsanwälte/innen und der entsprechenden Regionalanwält/e/innen oder Regionalvertreter/innen sowie Einführung der Parteistellung dieser Vertreter- Die Gleichbehandlungskommission soll aus drei Senaten bestehen: Senat I für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, Senat II für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt und Senat III für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft in den sonstigen Bereichen (bei Mehrfachdiskriminierungen in der Arbeitswelt soll Senat I zuständig sein. Der/die Vorsitzende soll auch die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission koordinieren )
Die AntirassismusRL ist bis zum 19. Juli 2003, die Rahmen-GleichbehandlungsRL bis zum 2. Dezember 2003 und die geänderte EU-GleichbehandlungsRL bis zum 5. Oktober 2005 umzusetzen.