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Gesetzgebung

Ministerialentwurf des BM f. soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zum Produktsicherheitsgesetz 2004 (PSG 2004)

20. 05. 2011
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Durch diesen Entwurf soll das Produktsicherheitsgesetz 1994 ersetzt und die EU Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit umgesetzt werden. Durch den Entwurf soll aber auch vor allem der praxisnähere Vollzug durch Abtretung der Bescheidkompetenz an die Länder aber auch durch eine Verstärkung des Produktsicherheitsrates mit Experten aus verschiedenen Organisationen (nicht bloß wie bisher politischer Vereinigungen) erreicht werden. Eine weitere Effizienzsteigerung soll durch die Einführung der gegenseitigen Anerkennung ausländischer Prüfzeugnisse erreicht werden.
Für die Inverkehrbringer (und somit für diejenigen, welche den wirtschaftlichen Nutzen ziehen) soll eine Zeit erhöhter Eigenverantwortung hereinbrechen: erstmals wird auch das Inverkehhrbringen eines offensichtlich gefährlichen Produktes unter Strafe gestellt und zwar auch dann, wenn es nicht gegen eine bestimmte Norm des PSG verstößt.
Wesentliche Inhalte des Entwurfes sind:
- Beibehaltung der Grundprinzipien des PSG 1994: + gefährliche Produkte dürfen nicht in Verkehr gebracht werden + der Inverkehrbringer hat sicher zu stellen, dass den Anforderungen genüge getan wird + Überwachung des Marktes durch Organe der Länder + Möglichkeit, durch Verordnungen präventive Sonderregelungen für bestimmte Produkte zu erlassen
- Neue Definition der Subsidiarität (für Produkte, auf die bereits andere Verwaltungsvorschriften in puncto Sicherheit anzuwenden sind)- Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Produkte, die im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden- Rücksichtnahme auf Sicherheitsvorschriften der EU RL durch eine sog. Konformitätsvermutung- Gegenseitigen Anerkennung ausländischer Prüfzeugnisse- Strengere Informations- und Kooperationspflichten für die Inverkehrbringer; aber auch gegenseitige Informationspflichten der einzelnen Behörden- Änderung der Meldepflichten- Abgrenzung der Begriffe "Rückruf vom Verbraucher" und "Rücknahme vom Markt"- Die Bescheiderlassungskompetenz geht an die Landeshauptmänner- Einrichtung von Anlaufstellen für Produktsicherheitsbeschwerden- Verstärkte Information der Öffentlichkeit- Ausweitung des Produktsicherheitsrates und Ausstattung mit mehr Kompetenzen- Verankerung des Verbraucherrates- Änderung der Strafbestimmungen- Vereinfachung der Einvernehmenskompetenzen
Für das In Kraft Treten ist der 15.01.2004 vorgesehen - das entspräche auch der Umsetzungsfrist der Richtlinie. Ende der Begutachtungsfrist ist der 18.12.2003.

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