Mit diesem Entwurf sollen die Bestimmungen des GOG an den aktuellen Stand der Rechts- und Organisationsentwicklung (Auflassung des JGH) angepasst werden.
Neu geregelt werden soll z.B. die Organisation der Fahrnisexekutionen - hier sollen bei den Oberlandesgerichten Planungs- und Leitungseinheiten eingerichtet werden. Die Präsidenten der OLG´s werden gleichzeitig für Aufsichtsbeschwerden gegen die Gerichtsvollzieher (ausschließlich) zuständig gemacht. Dies soll eine weitere Effizienzsteigerung bei der Fahrnisexekution bewirken - die wesentlichen Schritte dazu finden sich ja bereits in der EO-Novelle 2003. Aufsichtsbeschwerden gegen andere Gerichtsbedienstete können auch an den Leiter der Geschäftsstelle, den Vorsteher der Gerichtsabteilung oder den Gerichtsvorsteher gerichtet werden.
Da beim OLG Wien die Planstelle eines zweiten Vizepräsidenten eingerichtet wird, sind auch die gesetzlichen Regeln über die Zahl der (Vize)präsidenten bei den Oberlandesgerichten zu adaptieren (dies ist aber nur für Wien vorgesehen).
Apropos Amtsbeschwerden: dafür gibt es (ob nun neu oder nicht) folgende Zuständigkeitsregelungen:
Beschwerden gegen Bezirksrichter - Vorsteher des BezirksgerichtsBeschwerden gegen den Vorsteher eines BG oder gegen einen Richter eines GH 1. Inst. - Präsident des jeweiligen GHBeschwerden gegen den Präsidenten eines GH 1. Inst. - Präsident des OLGBeschwerden gegen OLG Richter - Präsident des OLGBeschwerden gegen OGH Richter - Präsident des OGHBeschwerden gegen einen Präsidenten eines OLG oder des OGH - BMJ
Neues wird es auch für die Geschäftsverteilung geben: zur Zeit werden auch Parteiangaben, die nicht zwingend Klagsinhalt sind, für die Geschäftsverteilung herangezogen, was immer wieder zu Verbesserungsaufträgen führt - das dient nicht gerade der angestrebten Prozessökonomie und bringt Verfahrensverzögerungen mit sich. Es soll daher normiert werden, dass nur solche Parteiangaben heranzuziehen sind, die zwingend (also gesetzlich vorgeschrieben) Gegenstand einer Klage oder anderer verfahrenseinleitender Eingaben sind.
Für das In Kraft treten sind (je nach Bestimmung) der 01.01.2004, der 01.02.2004 bzw. der der Kundmachung folgende Tag vorgesehen.
Die Begutachtungsfrist endet am 3. November 2003.