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Gesetzgebung

Ministerialentwurf des BM f. Justiz zum Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG) (Teil 2)

20. 05. 2011
Gesetze:
Schlagworte:

Wie angekündigt werden wir diesmal - nachdem wir bereits einen Überblick über den Entwurf gegeben haben - den einen oder anderen Blick auf einzelne Bestimmungen werfen:
Der Unternehmer:
Der Unternehmerbegriff wird kurz und bündig (und ausschließlich in § 1) so definiert, dass jeder als Unternehmer gilt, der ein Unternehmen - also eine auf Dauer angelegte Organisation zu wirtschaftlicher und selbständiger Tätigkeit - betreibt. Die Absicht, Gewinne zu erzielen ist nicht Voraussetzung (vgl. dazu die GewO, wonach die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, Voraussetzung für die Gewerbsmäßigkeit ist).
Freie Berufe werden explizit nicht dem Entwurf unterstellt - für sie besteht aber die Möglichkeit des "opting - in" - also sich durch Eintrag in das Firmenbuch dem Gesetz freiwillig zu unterstellen - selbiges gilt für Landwirte.
Folgende Gesellschaftsformen sind Unternehmer kraft Rechtsform und entstehen durch Firmenbucheintrag:
- Offene Personengesellschaft- Kommanditgesellschaft- AG- Ges.m.b.H.- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft- Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit- Sparkasse- Privatstiftung.
ALLE anderen Unternehmer sind Einzelunternehmer (auch jur. Pers.). Sie sind berechtigt, sich im Firmenbuch eintragen zu lassen. Ist eine Person im Firmenbuch eingetragen und handelt unter ihrer Firma, gilt sie jedenfalls als Unternehmer.
Die Firma:
Das Firmenrecht wird rechtssicherer gestaltet, aber doch liberalisiert - die Firma ist nun der IM FIRMENBUCH EINGETRAGENE Name unter dem der Unternehmer sein Geschäft betreibt und seine Unterschrift abgibt.
Die Firma muss künftig:
- zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein (jedenfalls aus den erläuternden Bemerkungen geht hervor, dass dies nicht ein Ende der Namensfirma bedeutet, sondern diese vielmehr weiterhin zulässig sein soll - aber auch die Geschäftsbezeichnung oder Fantasienamen sind nun möglich - dies soll eine Bewerbung mit der Firma erleichtern),- Unterscheidungskraft haben (dies ist nicht mehr örtlich beschränkt),- frei von irreführenden Zusätzen sein (bei der Prüfung durch das Firmenbuchgericht kommt es auf die Ersichtlichkeit an)
Dafür ist jeder protokollierte Unternehmer verpflichtet, die Gesellschafts- oder Rechtsform (egal welche !!!) zum Teil der Firma zu machen - alte oder fortgeführte Firmen könne bestehen bleiben, müssen aber dieses zusätzliche Bezeichnungserfordernis auch erfüllen.
Auch weiterhin dürfen nur persönlich haftende Einzelunternehmer oder Personen ihren Namen in die Firma aufnehmen.
Haftung bei Firmenfortführung:
Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen mit derselben Firma fortführt (selbst wenn er einen die Nachfolge klarstellenden Zusatz anfügt - z.B. weil er vom good will profitieren will) tritt zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs in alle unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse (neu) des Veräußerers ein. Damit wird die bislang mühsame Konstruktion der "schlüssig vereinbarten Vertragsübernahme" endlich überflüssig und geklärt. Der Veräußerer haftet aber jedenfalls auch wie bisher für alle bis dahin im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten. Klargestellt wird, dass höchstpersönliche Rechtsverhältnisse nicht auf den Erwerber übergehen.
Eine allfällige Einwilligung des alten Firmeninhabers zur Fortführung macht künftig Dritten gegenüber weder für Forderungen noch Verbindlichkeiten einen Unterschied - neu ist das allgemeine Recht des Dritten binnen dreier Monate ab Firmenbucheintrag oder Verständigung des/vomUnternehmensübergang/s dem Übergang der Rechtsverhältnisse zu widersprechen, wenn dies zur Wahrung seiner Interessen nötig ist (bislang musste der Schuldner den Übergang der Forderung auf den neuen Unternehmensinhaber akzeptieren, wenn der alte Firmeninhaber in den Firmenübergang eingewilligt hat). Damit wird den Dritten wieder zu ihrer Privatautonomie verholfen und sie können selbst entscheiden, ob sie das veränderte Insolvenzrisiko tragen wollen.
Erben aufgepasst! Führt ein Erbe das Unternehmen unter derselben Firma fort, haftet er für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten unbeschränkt, außer er stellt die Unternehmensfortführung binnen dreier Monate ein oder schließt seine Haftung durch Eintragung in das Firmenbuch aus (eine bedingte Annahme allein hilft nicht!).
Wird der Übergang des Unternehmens nicht im Firmenbuch eingetragen, so kann sich der Dritte solange an beide Unternehmer (alt und neu) halten, bis er vom Übergang des Unternehmens benachrichtigt wurde - allen, die ihre Firma übertragen, ist daher künftig zu raten, ihre Gläubiger nachweislich zu informieren!
Die Verjährungsfrist von übernommenen Forderungen gegen den Erwerber beträgt 5 Jahre - sie kann aber nun nur mehr (außer im Falle eines Anerkenntnisses) durch Fälligstellung und gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gewahrt werden. Die 5jährige Verjährungsfrist soll künftig für Veräusserer von ganzen Unternehmen und ausscheidenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft einheitlich gelten - sie gilt auch in den Fällen des § 1409!
Sonstige Verpflichtungen:
Bis jetzt waren nur Kapitalgesellschaften verpflichtet, auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen die Rechtsform, den Sitz und die FB-Nummer, das FB Gericht und eine allfällige Anmerkung, dass sich das Unternehmen in Liquidation befindet, anzugeben. Künftig sind diese Angaben für alle Unternehmen, die im FB eingetragen sind, verpflichtend! Dies kann durch Zwangsstrafen durchgesetzt werden.
Der Publizitätsschutz des FB wird dadurch verstärkt, dass künftig JEDER, dem eine Unrichtigkeit im FB auffällt - egal, ob er die unrichtige Eintragung nun selbst veranlasst hat oder nicht - die Obligation auferlegt wird, diese löschen zu lassen (einen Unterschied gibt es jedoch: der Veranlassende haftet verschuldensunabhängig). Unterlässt er dies, muss er sich die Wirkung der unrichtigen Eintragung dem Dritten gegenüber im Geschäftsverkehr gelten lassen - außer dieser wusste gleichfalls davon und wollte dies zu seinem Vorteil wenden - dafür trifft allerdings den Unterlassenden die Beweislast.
Die Eintragung in das FB ist beim Gericht der Niederlassung anzumelden - diese Bestimmung ersetzt kurzerhand die nunmehr durch die Vereinheitlichung des Haftungsrechts in § 25 entbehrlich gewordene Regelung über den Eintritt in das Handelsgeschäft eines Einzelunternehmers als persönlich haftender Gesellschafter. Eine eintragungspflichtige juristischen Person ist von allen Vorstandsmitgliedern (Organwaltern) anzumelden.
Jeder Unternehmer kann Handlungsvollmacht erteilen - nur eingetragene jedoch Prokura (und auch die nur ausdrücklich).
Das neue Recht der Personenhandelsgesellschaften (2.Buch):
Diese heißen künftig "offene Personengesellschaft" (OPG) oder "Kommanditgesellschaft". Die offene Personengesellschaft darf zu jedem erlaubten Zweck (auch für freie Berufe und zur Betreibung einer Landwirtschaft) gegründet werden. Sie bestehen aus mindestens 2 Personen und beruht "auf dem Prinzip der Gesamthandschaft" (s. dazu ausführlich § 24!!). Die ABGB - Regeln über die Gütergemeinschaft (§§ 1175-1216) sind auf sie nicht anzuwenden. Wird ein freier Beruf in einer eingetragenen OPG ausgeübt, so hat dies im Einklang mit dem Berufsrecht (Standesrecht) zu erfolgen.
Dem Vorbild des dHGB, die Personengesellschaften nur zur Verwaltung des eigenen Vermögens zuzulassen, wurde nicht gefolgt, was im Ergebnis heißt, dass auch Holdings in Form einer OPG gegründet werden können. Der Rechtssicherheit und dem Gläubigerschutz wird aber durch Vorschriften der Firmenbildung und Rechnungslegung einerseits sowie durch Sonderregelungen für Banken, Versicherungen etc. .. Rechnung getragen.
Personengesellschaften sollen ab Eintrag im Firmenbuch rechtsfähig sein (in alle Rechtsverhältnisse, die zwischen Errichtung und Eintragung namens der PG begründet wurden - nicht nur zu Gründungszwecken - tritt die Gesellschaft mit Firmenbucheintrag ein). Künftig wird auch vom "Gesellschaftseigentum" und nicht länger vom "gemeinschaftlichen Eigentum der Gesellschafter" gesprochen.
Das gewinnunabhängige Kapitalentnahmerecht (bisher 4%) wird vom Gewinnentnahmerecht abgelöst, welches besteht, sofern dem Unternehmen kein Schaden durch die Entnahme zugefügt wird. Systematisch ergibt sich daraus, dass dieser Interessensvergleich auch bei einer (weiterhin zulässigen) Vermögensentnahme gewinnloser Gesellschaften vorzunehmen sein wird.
Wird die PG durch Tod eines Gesellschafters aufgelöst oder wird über sie der Konkurs verhängt, so sind die anderen Gesellschafter bis auf weiteres zur Fortführung verpflichtet. Umgekehrt gilt ein Gesellschafter weiterhin als vertretungsbefugt, solange er von einer Auflösung (außer durch Kündigung) nicht erfahren hat.
Rechnungslegung:
Die gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften gelten künftig jedenfalls für alle Kapitalgesellschafen oder Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Pers. ist. Für alle anderen Unternehmer gelten sie dann, wenn eines der folgenden Kriterien vorliegt:
- 600.000,-- EUR Umsatz oder- 5 ganztägig beschäftigte Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt (Teilzeitbeschäftigte sind zu berücksichtigen)

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