Mit diesem Entwurf soll der EU - Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln umgesetzt werden.
Dazu soll zunächst § 74 Abs 1 eine neue Ziffer 9 bekommen, wonach der Begriff des unbaren Zahlungsmittels legal definiert wird. Demnach fällt unter diesen Begriff "jedes personengebundene oder übertragbare körperliche Zahlungsmittel, das den Aussteller erkennen lässt, durch Codierung, Ausgestaltung oder Unterschrift gegen Fälschung oder missbräuchliche Verwendung geschützt ist und im Rechtsverkehr bargeldvertretende Funktion hat oder der Ausgabe von Bargeld dient."
Auch einen neuen § 224a soll es geben, der die Annahme, die Weitergabe oder den Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden oder Beglaubigungszeichen unter Strafe stellen wird.
Das Kernstück der Novelle wird sich im 13. Abschnitt, dessen Überschrift angepasst wird, wiederfinden (§§ 241a bis 241g neu).
Es werden neue Tatbestände für Begehungshandlungen mit unbaren Zahlungsmitteln wie z.B. Bankomat- und Kreditkarten eingefügt. Anpassungen sind vor allem auch im Urkundenstrafrecht vorzunehmen.
Folgende neue Tatbestände werden wie erwähnt eingefügt:
- Fälschung unbarer Zahlungsmittel - Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel- Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel (hier werden die Anfertigung, der Besitz und die Weitergabe von Werkzeugen, die ersichtlich solch unlauteren Zwecken dienen unter Strafe gestellt)- Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (darunter versteht man das Sich-Verschaffen eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung)- Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel
Vorgesehen ist ferner die Regelung der Aufhebung der Strafbarkeit durch tätige Reue und die Berücksichtigung der Möglichkeit von Datenmissbrauch im Zusammenhang mit Missbrauch von Computerprogrammen und Zugriffsdaten.
Die Tatbestände der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen und der kriminellen Vereinigung sollen entsprechend erweitert werden.
Die Begutachtungsfrist endet am 25. September 2003, ein Datum für das In-Kraft-Treten ist noch nicht vorgesehen.