Mit diesem Gesetzesentwurf soll einerseits ein Bundesgesetz über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen geschaffen werden - gleichzeitig werden die KO, die AO, das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) und das Übernahmegesetz geändert.
Wenn es in der eigenen Gesellschaft "kriselt", hat schon so mancher Gesellschafter versucht zu retten, was noch zu retten ist und dieser (kreditunwürdigen) Gesellschaft ein Darlehen gewährt. Kreditunwürdig nennt man eine Gesellschaft dann, wenn sie von Dritter Seite keinen Kredit mehr bekommen hätte - jedenfalls nicht zu halbwegs marktüblichen Konditionen. Normalerweise wäre es in solchen Fällen geboten, Eigenkapital zuzuführen (deshalb auch der Begriff "Eigenkapital ersetzend"), was aber die Gesellschafter vermeiden wollten, um nicht das gute Geld dem schlechten hinterher zu werfen. Dazu hat der OGH schon seit einiger Zeit die ständige Rechtsprechung entwickelt, dass in diesen Fällen des sog. "eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens" der Kreditgeber zumindest so lange keinen Rückforderungsanspruch hat, als die Krise andauert und die Gesellschaft nicht nachweislich saniert ist.. Hierbei folgt er der Judikatur der deutschen Höchstgerichte und stützt sich auf eine Analogie zu § 74 GmbHG.
Ebenso vom OGH als Eigenkapital ersetzend wurden behandelt:
- Sanierungsdarlehen (d.s. Kredite, die unabhängig von einer allfälligen Kreditunwürdigkeit gewährt werden, um eine Insolvenz abzuwenden)- Finanzplankredite (d.s. Gesellschafterdarlehen, die von Anfang an auch unabhängig von einer Krise als Eigenkapitalersatz gewährt werden)- Alle Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft, die wirtschaftlich den gleichen Zweck wie ein Kredit haben (z.B.: Nicht Gelten machen einer Forderung in einer Krise etc. ...) oder die in Krisenzeiten den Liquidationsbedarf hinauszögern, weil sie den Anschein erhöhter Liquidität erwecken(v.a. bei Nutzungsüberlassungen und Dienstleistungen)
Trotz dieser oberstgerichtlichen Judikatur (seit 1991 - s. SZ 64/53) besteht in diesen Fällen doch mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung und auch aufgrund der divergierenden Lehrmeinungen ein gewisses Maß an Rechtsunsicherheit, womit jetzt bald Schluss sein soll.
Der Entwurf versucht ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Finanzierungsfreiheit der Gesellschafter und dem Gläubigerschutz herzustellen.
Ziele und Inhalte im Einzelnen:- Schaffung eines Eigenkapitalersatzrechts und somit Schaffung von Rechtssicherheit durch klare Beschreibung der Tatbestände- Schaffung eines wirtschaftlich gerechten Ausgleichs zwischen Finanzierungsfreiheit der Gesellschafter und Gläubigerschutz- Bekämpfung der Konkursverschleppung durch Schaffung von klaren Regeln, wonach darlehengewährende Gesellschafter nicht einmal einen Konkursanspruch haben, wenn die Sanierung scheitert - künftig werden die Chancen eines Sanierungserfolges wohl besser geprüft werden- Der Schwerpunkt wird auf den die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter gelegt und es kommt zur Ausklammerung der die Gesellschaft nicht kontrollierenden "Kleingesellschafter" aus dem Eigenkapitalersatzrecht- Erfassung jeder Form des Kredits sofern er nicht nur eine kurze Überbrückungshilfe ist sowie eine klare Begriffsdefinition ( > 6 Wochen für Geld- und > 6 Monate für Warenkredite oder entsprechend lange Zahlungsziele)- Schaffen einer Ausnahme für Rückzahlungsstundungen und Verlängerung nicht Eigenkapitalersetzender Kredite, um die Liquidität nicht unnötig zu verschlechtern- Neudefinition der "Krisensituation", da der Begriff der Kreditunwürdigkeit schwer zu überprüfen ist - nunmehr wird an die Gesellschaftskrise angeknüpft, die sich aus den Bilanzkennzahlen gem. § 22 URG feststellen lässt und bei Vorliegen dieser vermutet wird- Ausklammerung der Nutzungsüberlassung gegen angemessenes Entgelt- Erfassung von Nichtgesellschaftern nur ausnahmsweise im Umgehungsfällen- Einführung eines Sanierungsprivilegs, wenn im Rahmen eines tauglichen Sanierungskonzepts von einer Person sowohl Gesellschaftsanteile erworben als auch Kredite gewährt werden (s. auch § 21 URG, wonach ordentliche Reorganisationsmaßnahmen nicht dem Eigenkapitalersatzrecht unterliegen)
Dieses neue Gesetz muss allerdings immer im Zusammenhang mit sonstigen gesellschaftsrechtlichen Gläubigerschutzbestimmungen gesehen werden (z.B.: Anfechtungsgründe der KO, Kridabestimmungen etc. ...)
Im gleichzeitig anzupassenden Insolvenzrecht wird insbesondere der Begriff der nahen Angehörigen in den Fällen neu umschrieben, in denen der Gemeinschuldner eine Kapital- oder Personengesellschaft ist.