Wieder einmal besteht Umsetzungsbedarf bezüglich einiger EU-Richtlinien (v.a.: RL 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW))
Probleme werden vor allem darin erblickt, dass durch das Vordringen ausländischer Immobilienfonds auf dem inländischen Markt aus Ländern, die bereits funktionierende Immobilienfondsgesetze haben, Bedarf besteht nach zusätzlichen Veranlagungsmöglichkeiten für Zwecke der privaten Pensionsvorsorge. Außerdem fehlt es an Anlegerschutzbestimmungen, die für eine Akzeptanz inländischer Immobilien-Kapitalanlagefonds im breiten Publikum erforderlich sind.
Durch das Erlassen bedarfsgerechter Rechtsvorschriften für Immobilienfonds sollen der Abfluss von Vermögen in ausländische Immobilienfonds und die Errichtung von Hilfskonstruktionen hintan gehalten sowie Anlegerinteressen geschützt werden. Ferner sollen Zugangs- und Ausübungsbestimmungen für Kapitalanlagegesellschaften festgelegt, ein "Europäischer Pass" (auch) für Kapitalanlagegesellschaften eingeführt, ein neues Informationsmedium (das sog. "vereinfachte Prospekt") geschaffen, sowie die Veranlagungsmöglichkeiten eines Kapitalanlagefonds (z.B. Anlage der Gelder in Bankeinlagen, Geldmarktinstrumenten, Derivaten und in anderen Kapitalanlagefonds) erweitert werden.
Der vorliegende Entwurf enthält zwei grundsätzliche Projekte, nämlich:
1. die Schaffung eines Immobilienfondsgesetzes und 2. die Anpassung des Investmentfondsgesetzes an das weiterentwickelte einschlägige Gemeinschaftsrecht.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes sind:
- die Ausgabe und Verwaltung von Immobilienfonds stellt ein Bankgeschäft dar und wird daher unter der staatlichen Finanzmarktaufsicht ausgeübt;- für die Wertermittlung der Fondsanteile gilt das Rechenwertprinzip (= der Wert des Anteils stellt sich als von der Depotbank ermittelter Bruchteil der Gesamtsumme der Liegenschaftsbewertungen der im Fonds befindlichen Liegenschaften - und der sonstigen Vermögenswerte, abzüglich der Verbindlichkeiten - durch die Anzahl der Anteile dar);- die Bewertung der im Fonds befindlichen Liegenschaften erfolgt mindestens einmal jährlich durch zwei unabhängige Sachverständige; die Bewertung allenfalls im Fonds befindlicher Wertpapiere erfolgt zu Kurswerten;- gesetzliche Mindeststreuungserfordernisse für die einzelnen Fonds werden vorgeschrieben;- zu Anlegerschutzzwecken wird eine Depotbankeinbindung verlangt und eine Vollstreckungssperre und eine Konkurssicherheit zugunsten der Anteilinhaber verfügt.
Die Gleichstellung mit anderen Wertpapierveranlagungen wird durch die Einbeziehung in die Endbesteuerung erreicht. Der dadurch gegenüber Direktinvestitionen entstehende niedrigere Steuersatz von 25% soll durch eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage ausgeglichen werden.
Weiters ist bei entgeltlicher Übertragung des Anteilscheines eine Spekulationsfrist - wie bei anderen beweglichen Sachen - von einem Jahr vorgesehen. Bei Direktveranlagung in Immobilien wäre bei durch einen Immobilienfonds vorgenommener Bewirtschaftung eine gewerbliche Tätigkeit gegeben, in welcher Wertveränderungen ohne Abstellen auf eine Spekulationsfrist stets steuerhängig bleiben. Ein entsprechender Ausgleich besteht durch die teilweise Einbeziehung von Bewertungsdifferenzen von Immobilien auf Ebene des Fonds in die Besteuerungsgrundlage.
Gemäß der Regierungsvorlage ist für das In-Kraft-Treten der 1. September 2003 vorgesehen. Die Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie endet am 13. August 2003.