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EuGH: Der Artikel 36 EuGVÜ ist dahin auszulegen ist, dass er eine ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des Vertragsstaats verlangt, in dem die Vollstreckung beantragt wird; im Fall einer unterbliebenen oder einer mangelhaften Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung reicht daher die bloße Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hat, nicht aus, um die in dem genannten Artikel festgelegte Frist auszulösen.

20. 05. 2011
Gesetze: EuGVÜ
Schlagworte: Zustellung, Vollstreckbarkeitserklärung, Zwangsvollstreckung, Kenntnis, Zustellerfordernis, Frist

Mit Entscheidung vom 16.02.2006 zur GZ C-3/05 hat sich der EuGH mit der Zustellung einer Vollstreckbarkeitserklärung befasst:
Im vorliegenden Fall wurde der Italiener Verdoliva im September 1993 in Holland zu einer Zahlung von 365 000 NLG verurteilt. Im Mai 1994 erklärte ein italienisches Gericht dieses Urteil für im italienischen Hoheitsgebiet vollstreckbar und gestattete Sicherheitsbeschlagnahme des von Herrn Verdoliva geschuldeten Betrages in Höhe von 220 Millionen ITL.
Die für die Zustellung nötigen Regelungen finden sich in den Artikeln 143 und 650 der italienischen Zivilprozessordnung (kurz CCP).
Nach Artikel 143 CCP nimmt der Gerichtsvollzieher die Zustellung an Personen mit unbekanntem Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Domizil durch Hinterlegung einer Abschrift des Schriftstücks im Gemeindeamt des Ortes des letzten Wohnsitzes und durch Anschlag einer weiteren Abschrift an der Amtstafel des Verfahrensgerichts vor. Artikel 650 CCP bestimmt, dass der Empfänger eines Mahndekrets auch nach Ablauf der in diesem gesetzten Frist Widerspruch einlegen kann, wenn er den Nachweis erbringt, insbesondere wegen mangelhafter Zustellung keine rechtzeitige Kenntnis von dem Dekret erhalten zu haben. Jedoch ist der Widerspruch nach Ablauf von zehn Tagen ab der ersten Vollstreckungshandlung nicht mehr zulässig.
Ein erster Versuch der Zustellung der Vollstreckbarerklärung am Wohnsitz von Herrn Verdoliva in Capoterra (Italien) blieb ohne Erfolg. Denn nach dem am 14. Juli 1994 erstellten Zustellungsprotokoll war Herr Verdoliva zwar immer noch unter dieser Adresse gemeldet, tatsächlich aber vor mehr als einem Jahr verzogen. Daraufhin erfolgte eine zweite Zustellung gemäß Artikel 143 CCP. Gemäß dem Zustellungsprotokoll vom 27. Juli 1994 wurde eine Abschrift der Akte im Gemeindeamt von Capoterra hinterlegt und eine weitere Abschrift an der Amtstafel des Gerichts angeschlagen. Nachdem Herr Verdoliva nicht innerhalb von 30 Tagen nach der so erfolgten Zustellung Widerspruch erhoben hatte, wurde Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben. Eine dagegen erhobene Widerspruchsklage wurde vom Tribunale civile Cagliari (Italien) abgewiesen, da die Widerspruchsklage verspätet sei. Dagegen wurde Berufung eingelegt, da es zu keiner wirksamen Zustellung gekommen sei.
Die Corte d´appello Cagliari hat das Verfahren ausgesetzt und die Frage, ob bei unterbliebener oder mangelhafter Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung die bloße Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hat, ausreicht, um die in Artikel 36 EuGVÜ vorgesehene Frist auszulösen, dem Gerichtshof vorgelegt.
Dazu der EuGH: Es ist unstreitig, dass das Zustellungserfordernis der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung zum einen dem Schutz der Verteidigungsrechte des Vollstreckungsschuldners dient und zum anderen eine Beweisfunktion hat, indem es die exakte Berechnung der in Artikel 36 EuGVÜ vorgesehenen zwingenden Rechtsbehelfsfrist ermöglicht. Aus dieser doppelten Funktion in Verbindung mit dem Ziel, die Förmlichkeiten zu vereinfachen, denen die Vollstreckung von in anderen Vertragsstaaten erlassenen gerichtlichen Entscheidungen unterliegt, erklärt sich, weshalb das Brüsseler Übereinkommen, für die Übermittlung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung an den Vollstreckungsschuldner strengere Formerfordernisse vorsieht als für die Übermittlung derselben Entscheidung an den Antragsteller.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Zustellungserfordernis bedeutungslos zu werden drohte, wenn es allein auf die Kenntnis des Vollstreckungsschuldners von der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ankäme. Die Antragsteller wären dann nämlich versucht, die für eine ordnungsgemäße Zustellung vorgesehenen Bahnen zu verlassen. Außerdem würde das die exakte Berechnung der in Artikel 36 EuGVÜ vorgesehenen Frist erschweren und dadurch eine einheitliche Anwendung der Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens unmöglich machen.
Daher ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 36 EuGVÜ dahin auszulegen ist, dass er eine ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des Vertragsstaats verlangt, in dem die Vollstreckung beantragt wird; im Fall einer unterbliebenen oder einer mangelhaften Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung reicht daher die bloße Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hat, nicht aus, um die in dem genannten Artikel festgelegte Frist auszulösen.

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