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EuGH: Die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen für Fluggäste im Fall der erheblichen Flugverspätung bzw -annullierung entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

20. 05. 2011
Gesetze: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung v
Schlagworte: Fluggäste, Schadenersatz, Verspätung, Annullierung, verhältnismäßig

Mit Entscheidung vom 10.01.2006 zur GZ C-344/04 hat sich EuGH mit dem Schadenersatz bei Flugverspätungen bzw -annullierungen beschäftigt:
Bei Annullierung eines Fluges können die Fluggäste nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zwischen der Erstattung der Flugticketkosten und anderweitiger Beförderung zum Endziel durch das Luftfahrtunternehmen wählen. Sie haben auch Anspruch auf unentgeltliche Betreuungsleistungen (Bewirtung, Telefongespräche und gegebenenfalls Hotelunterbringung) sowie auf Ausgleichszahlungen, deren Höhe sich nach der jeweiligen Entfernungskategorie richtet. Diese Ausgleichszahlungen werden nicht geschuldet, wenn das Luftfahrtunternehmen über die Annullierung mindestens 2 Wochen vor der Abflugzeit informiert oder eine zufrieden stellende anderweitige Beförderung anbietet oder auch, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.
Die International Air Transport Association (IATA), ein Verband von 270 Fluggesellschaften aus 130 Ländern, die 98 % der internationalen Linienfluggäste befördern, und die European Low Fares Airline Association (ELFAA), ein Verband, der die Interessen von 10 europäischen Niedrigtarif-Fluggesellschaften aus 9 europäischen Ländern vertritt, haben beim High Court of Justice (England & Wales) die Durchführung dieser Verordnung durch das Vereinigte Königreich beanstandet. Dabei haben sie Fragen nach der Gültigkeit dieser Verordnung, und insbesondere der Bestimmungen über Annullierungen, Verspätungen und Ausgleichsleistungen aufgeworfen.
Dazu der EuGH: Die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Verwirklichung des Zieles, den Schutz der Fluggäste im Falle einer Annullierung oder erheblicher Verspätung von Flügen dadurch zu verstärken, dass bestimmte Schäden standardisiert und sofort ersetzt werden, entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die vorgesehenen Maßnahmen sind an sich geeignet im Fall der Annullierung oder erheblichen Verspätung von Flügen, bestimmte von Fluggästen erlittene Schäden unmittelbar wiedergutzumachen, und ermöglichen es so, das angestrebte Ziel zu gewährleisten. Ihr Umfang richtet sich nach der Schwere des Schadens, der den Fluggästen entstanden ist. Der Ausgleich, den die Fluggästebeanspruchen können, wenn sie verspätet von der Annullierung eines Fluges unterrichtet werden, erscheint nicht offensichtlich unangemessen, da ein Befreiungsgrund vorgesehen ist, auf den sich die Beförderungsunternehmen gegebenenfalls berufen können, und die ihnen obliegende Verpflichtung nur unter einschränkenden Voraussetzungen zum Tragen kommt. Darüber hinaus erscheint der Ausgleich auch der Höhe nach nicht übermäßig und entspricht unter Berücksichtigung der seitherigen Inflation im Wesentlichen dem Ausgleich, der in einer früheren Verordnung vorgesehen ist.

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