Mit Entscheidung vom 01.12.2005 zur GZ C-14/04 hat sich der EuGH mit dem Arbeitsrecht beschäftigt:
Herr Dellas, ein Erzieher in französischen Internaten für behinderte Jugendliche, wurde von seinem Arbeitgeber entlassen, nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten bei der Vergütung der Nachtarbeitsstunden kam, die im Bereitschaftsraum geleistet wurden. Ein Dekret in Frankreich sieht diesbezüglich für Nachtdienste von Arbeitnehmern bestimmter sozialer und medizinisch-sozialer Einrichtungen ein Gewichtungssystem für die Berechnung der Vergütung und der Überstunden vor, das dem Umstand Rechnung tragen soll, dass diese Bereitschaftsdienste Zeiten der Inaktivität der Betroffenen umfassen. Zu diesem Zweck legt das Dekret zwischen den Anwesenheitszeiten und den tatsächlich angerechneten Arbeitszeiten ein Verhältnis von 3 zu 1 für die ersten neun Stunden und von 2 zu 1 für die folgenden Stunden fest.Der französische Conseil d’État möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine derartigeRegelung mit der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung (enthält Mindestvorschriften für Sicherheit, Gesundheitsschutz, tägliche u wöchentliche Mindestruhezeiten; setzt die wöchentliche Höchstarbeitszeit inkl Überstunden auf 48 Std fest) vereinbar ist.
Dazu der EuGH: Die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung findet keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer. Dagegen sind die fraglichen Anwesenheitsstunden bei der Prüfung, ob alle Mindestvorschriften, die diese Richtlinie für einen wirksamen Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer aufstellt, eingehalten wurden, in vollem Umfang als Arbeitsstunden anzurechnen. Die Arbeitszeit hängt nicht von der Intensität der geleisteten Arbeit ab. Demgemäß sind auch Bereitschaftsdienste der Ärzte, Feuerwehrleute, etc (C-303/98, C-241/99, C-151/02, C-397/01 bis C-403/01), C-52/04). Das in Rede stehende pauschale Gewichtungssystem berücksichtigt jedoch die Stunden der Anwesenheit der betreffenden Arbeitnehmer nur teilweise. So kann die Gesamtarbeitszeit eines Arbeitnehmers 60 Stunden pro Woche erreichen oder sogar übersteigen. Daher überschreitet eine solche nationale Regelung der Anrechnung der Bereitschaftsdienste die wöchentliche Höchstarbeitszeit, die von der Richtlinie auf 48 Stunden festgesetzt ist.