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EuGH: Dass jeder einzelne Bestandteile einer komplexen Marke für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, schließt es nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann; die Eintragungshindernisse des Art 7 Abs 1 der GemeinschaftsmarkenVO sind im Licht des Allgemeininteresses auszulegen

20. 05. 2011
Gesetze: Art 4 und Art 7 Abs 1 lit b der Verordnung (EG) 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (Abl 1994, L 11, S 1)
Schlagworte: Unterscheidungskraft, Verwechslungsgefahr, Eintragungshindernisse, Allgemeininteresse, Gesamteindruck, Ursprungsidentität

In seiner Entscheidung vom 15.09.2005 zur GZ C 37/03p hat sich der EuGH mit der Unterscheidungskraft von Gemeinschaftsmarken beschäftigt:
Im Juli 1998 meldete die Firma D.C.S Dialog Communications Systems AG (nun BioID AG) die Wort-Bild-Marke "BioID" beim HABM an. Gegen die Zurückweisung wegen mangelnder Unterscheidungskraft wurden Rechtsmittel eingelegt.
Dazu der EuGH:Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Art 7 Abs 1 lit b der Verordnung Nr. 40/94 bezweckt somit, die Eintragung von Marken zu verhindern, die keine Unterscheidungskraft haben, denn diese allein macht Marken geeignet, ihre Hauptfunktion zu erfüllen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen als Marke eintragungsfähig ist, ist die Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise zugrunde zu legen. Die etwaige Unterscheidungskraft einer komplexen Marke wie der streitigen kann zwar teilweise anhand einer gesonderten Prüfung ihrer einzelnen Wort- oder sonstigen Bestandteile beurteilt werden, doch muss sie jedenfalls auf der Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen, nicht aber auf der Vermutung, dass Bestandteile, die isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, auch im Fall ihrer Kombination nicht unterscheidungskräftig werden können. Dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, schließt es nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann.
Die Eintragungshindernisse des Art 7 Abs 1 der GemeinschaftsmarkenVO sind im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen.
Die konkret anzumeldende Marke enthält das Wortelement BioID und Bildelemente, nämlich die typografischen Merkmale des Wortelements, sowie zwei daran angefügte grafische Elemente, nämlich einen Punkt (■) und ein Symbol (®). Im Wortelement werden die maßgeblichen Verkehrskreise (entsprechend der in der Anmeldung bezeichneten Waren und Dienstleistungen) die Abkürzung von "biometrical identification" sehen. Damit erscheint das Wortelement nicht geeignet, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren. Den typografischen Merkmalen (Schriftart "Arial" und Buchstaben unterschiedlicher Strichstärke) fehlt, da diese häufig verwendet werden, ebenfalls jede unterscheidungskräftige Besonderheit. Auch die grafischen Elemente enthalten nichts, was es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnte, die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden.
Weiterhin erscheint bei der Prüfung des Gesamteindrucks, den die Anmeldemarke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft, das nicht unterscheidungskräftige Wortelement BioID als der dominierende Bestandteil der Marke.
Nach alledem hat die Anmeldemarke daher keine Unterscheidungskraft iSv Art 7 Abs 1 lit b der GemeinschaftsmarkenVO.

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