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EuGH: Dienstleistungen des Einzelhandels als Marke eintragungsfähig

20. 05. 2011
Gesetze: Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1
Schlagworte: Einzelhandel, Dienstleistung, Marke

Mit Urteil vom 07.07.2005 (GZ C-418/02) hatte sich der EuGH mit dem Markenrecht auseinander zusetzen:
Im konkreten Fall hat das deutsche Bundespatentgericht ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung des Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) eingereicht.
Die Praktiker Bau und Heimwerkermärkte AG meldete beim Deutschen Patent- und Markenamt die grafisch und farbig ausgestaltete Marke "Praktiker" zur Eintragung ua für die Dienstleistung "Einzelhandel mit Bau-, Heimwerker- und Gartenartikeln und anderen Verbrauchsgütern für den Do-it-yourself-Bereich" an. Das Patentamt wies diese Anmeldung jedoch zurück, weil der beanspruchte Begriff "Einzelhandel" keine selbständigen Dienstleistungen von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung bezeichne.
Dazu der EuGH:Die Richtlinie findet nach ihrem Artikel 1 Anwendung auf "Warenmarken" und "Dienstleistungsmarken". Sie enthält jedoch keine Definition des Begriffes "Dienstleistungen". Sie stellt auch nicht klar, von welchen Voraussetzungen die Eintragung einer Marke für eine Dienstleistung abhängt, wenn eine solche Eintragung nach nationalem Recht vorgesehen ist. Es ist daher Sache des Gerichtshofes, dem Begriff "Dienstleistungen" im Sinne der Richtlinie eine einheitliche Auslegung im Gemeinschaftsrecht zu geben.
Der Zweck des Einzelhandels besteht im Verkauf von Waren an den Verbraucher. Dieser Handel umfasst neben dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags die gesamte Tätigkeit, die ein Wirtschaftsteilnehmer entfaltet, um zum Abschluss eines solchen Geschäftes anzuregen. Diese Tätigkeit besteht insbesondere in der Auswahl eines Sortiments von Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und im Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen. Weder aus der Richtlinie noch aus den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts ergibt sich ein zwingender Grund dagegen, diese Leistungen unter den Begriff "Dienstleistungen" im Sinne der Richtlinie zu fassen und dem Händler damit das Recht zu geben, durch die Eintragung den Schutz seiner Marke als Hinweis auf die Herkunft der von ihm erbrachten Dienstleistungen zu erlangen.
Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) erkennt das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) jetzt an, dass die von Einzelhandelsunternehmen erbrachten Dienstleistungen als Gemeinschaftsmarken eintragungsfähig sind und dass sie in Klasse 35 der Nizzaer Klassifikation fallen.
Im Übrigen haben alle Beteiligten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, eingeräumt, dass zumindest bestimmte Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden, Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie darstellen können, und nach den Informationen, über die der Gerichtshof verfügt, prägt diese Sichtweise eine in den Mitgliedstaaten nunmehr weitgehend gängige Praxis.
Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Begriff "Dienstleistungen" im Sinne der Richtlinie die Dienstleistungen umfasst, die im Rahmen des Einzelhandels mit Waren erbracht werden.
Für die Zwecke der Eintragung einer Marke für solche Dienstleistungen ist es nicht notwendig, die in Rede stehenden Dienstleistungen konkret zu bezeichnen. Dagegen sind jedoch nähere Angaben in Bezug auf die Waren oder Arten von Waren notwendig, auf die sich die Dienstleistungen beziehen.

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