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EuGH: Rahmenbeschlüsse haben unmittelbare Wirkung

20. 05. 2011
Gesetze:
Schlagworte: Rahmenbeschluss, EU-Vertrag über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Strafverfahren, faires Verfahren, Grundrechte

Mit Urteil vom 16.06.2005 in der Rechtssache C-105/03 befasste sich der EuGH mit der Wirkung von Rahmenbeschlüssen:
Im Rahmen eines italienischen Strafverfahrens, das sich im Stadium der Ermittlungen befindet, wird einer Kindergärtnerin vorgeworfen, zahlreiche Delikte des Missbrauchs disziplinarischer Mittel an einigen der ihr anvertrauten Kinder begangen zu haben, die zur Tatzeit unter fünf Jahre alt waren. Sie soll diese Kinder regelmäßig geschlagen, ihnen mit der Verabreichung von Beruhigungsmitteln und dem Zukleben ihres Mundes mit Pflastern gedroht und sie am Toilettenbesuch gehindert haben.
Die Staatsanwaltschaft beantragte beim Ermittlungsrichter, acht Kinder als Opfer und Zeugen vor der Hauptverhandlung in einem speziellen Rahmen und in einer Form zu vernehmen, bei der ihre Würde, ihr Privatleben und ihr seelisches Gleichgewicht geschützt werden. Die Beweiserhebung könne wegen des geringen Alters der Zeugen und unvermeidlicher Veränderungen ihres psychischen Zustands sowie eines möglichen psychologischen Verdrängungsprozesses nicht bis zur Hauptverhandlung aufgeschoben werden. Die Beschuldigte widersprach diesem Antrag, da keiner der in der Strafprozessordnung vorgesehenen Fälle vorliege.
Das zuständige Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein nationales Gericht im Hinblick auf den Rahmenbeschluss des Rates über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (Rahmenbeschluss 2001/220/JI vom 15. März 2001) die Möglichkeit haben muss, Kleinkindern, die nach ihren Angaben Opfer von Misshandlungen geworden sind, zu erlauben, außerhalb der öffentlichen Gerichtsverhandlung und vor deren Durchführung unter Modalitäten auszusagen, die ihnen einen angemessenen Schutz bieten.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass der Rahmenbeschluss auf der Grundlage derVorschriften des EU-Vertrags über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ergangen ist. Der Gerichtshof hebt hervor, dass das italienische Gericht das nationale Recht bei dessen Anwendung so weit wie möglich in einer mit Wortlaut und Zweck des Rahmenbeschlusses konformen Weise auszulegen hat, um das mit ihm angestrebte Ergebnis zu erreichen. Der Rahmenbeschluss ist außerdem so auszulegen, dass die Grundrechte, zu denen das Recht auf ein faires Verfahren gehört, beachtet werden. Der Gerichtshof stellt fest, dass das nationale Gericht die Möglichkeit haben muss, Kleinkindern, die nach ihren Angaben Opfer von Misshandlungen geworden sind, zu erlauben, unter Modalitäten auszusagen, die ihnen einen angemessenen Schutz bieten (zB außerhalb der öffentlichen Gerichtsverhandlung und vor deren Durchführung).

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