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EuGH: Eine Richtlinie kann nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen; sie kann für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht die Wirkung haben, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten festzulegen oder zu verschärfen

20. 05. 2011
Gesetze: RL 68/151/EWG
Schlagworte: direkte Anwendbarkeit von Richtlinien, Verpflichtungen, strafrechtliche Verantwortlichkeit, Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes

Mit Urteil vom 03.05.2005 in den verbundenen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 befasste sich der EuGH mit der direkten Anwendbarkeit von Richtlinien:
Mehrere Personen wurden vor italienischen Gerichten wegen Bilanzfälschungen in der Zeitvor 2002 belangt. 2002 traten in Italien für diese Straftat neue - mildere - Strafvorschriften in Kraft (etwa eine deutlich kürzere Verjährungsfrist, Erfordernis eines Strafantrags eines Gesellschafters oder eines sich durch die wahrheitswidrigen Angaben geschädigt fühlenden Gläubigers, etc).
In diesem Zusammenhang haben das Tribunale Mailand und die Corte d’Appello Lecce ihre Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der Straftatbestand der Bilanzfälschung von der Ersten Richtlinie zum Gesellschaftsrecht (Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG) erfasst werde und ob die neuen italienischen Vorschriften mit dem gemeinschaftsrechtlichen Erfordernis der Geeignetheit (Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und abschreckende Wirkung) der vom nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen bei Verstößen gegen Gemeinschaftsbestimmungen vereinbar seien.
Dazu der EuGH: Das Sanktionssystem, das die Erste Richtlinie vorsieht, ist nicht nur auf den Fall des Fehlens der Veröffentlichung des Jahresabschlusses, sondern auch auf die Veröffentlichung von wahrheitswidrigen Angaben, anwendbar. Die Mitgliedstaaten, denen die Wahl der Sanktionen verbleibt, haben darauf zu achten, dass diese geeignet, also wirksam, verhältnismäßig und abschreckend, sind.
Sollten die italienischen Gerichte zu dem Ergebnis gelangen, dass die neuen nationalen Vorschriften mit dem Erfordernis der Geeignetheit der Sanktionen unvereinbar seien, so wären sie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehalten, diese Vorschriften aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen. Im vorliegenden Fall könnte die Nichtanwendung des milderen Strafgesetzes zur Folge haben, dass offenkundig härtere Strafen verhängt würden, wie diejenigen, die zur Zeit der Tatbegehung anwendbar waren. Nach stRsp des EuGH kann jedoch eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist. Überdies kann eine Richtlinie für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht die Wirkung haben, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten festzulegen oder zu verschärfen.

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