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EuGH: Ein Dritter darf eine Marke benutzen, ohne deren Inhaber zu sein, um auf die Bestimmung einer von ihm vertriebenen Ware hinzuweisen

20. 05. 2011
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Mit Urteil vom 17.3.2005 (Rs C-228/03) befasste sich der EuGH mit dem Markenrecht:
Die Gillette Group Finland besitzt das ausschließliche Recht, die Marken "Gillette" u "Sensor" (in Finnland eingetragene Marken der Gillette Company) in Finnland zu benutzen, wo sie verschiedene Rasierapparate vertreibt, ua Rasierer mit einem Griff u einer auswechselbaren Rasierklinge sowie die gesondert verkauften Rasierklingen. Die LA- Laboratories Ltd Oy vertreibt ebenfalls in Finnland Rasierer mit einem Griff u einer auswechselbaren Klinge sowie gesondert verkaufte Rasierklingen. Die Firma hat Klingen unter der Marke "Parason Flexor" vertrieben, wobei sie auf deren Verpackung ein Etikett mit der Aufschrift "Diese Klinge passt für alle Parason Flexor und alle Gillette Sensor Apparate" angebracht hat. Nach Ansicht der Gillette-Firmen stellt dies eine Verletzung der eingetragenen Marken "Gillette" und "Sensor" dar, da damit bei den Verbrauchern der Eindruck erweckt wird, dass ein Zusammenhang zwischen den von der LA-Laboratories vertriebenen Waren u denjenigen der Gillette-Firmen bestehe, oder glauben machten, dass diese Firma aufgrund einer Lizenz oder aus einem anderen Grund dazu ermächtigt sei, die Marken "Gillette" u "Sensor" zu benutzen, was nicht der Fall sei.
Das letztinstanzliches finnisches Gericht hat dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung der Gemeinschaftsrichtlinie von 1989 (Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken) u insb der Vorschriften, die sich auf die Beschränkungen des Schutzes durch die Marke beziehen, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Dazu der EuGH:
Der Inhaber der Marke kann nach der Richtlinie einem Dritten nicht verbieten, die Marke im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, falls dies notwendig ist, um auf die Bestimmung einer Ware, insb als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung hinzuweisen, sofern diese Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob die Benutzung der Marke praktisch das einzige Mittel darstellt, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der Ware zu liefern. Im Rahmen dieser Beurteilung muss das nationale Gericht ua berücksichtigen, welcher Art die Öffentlichkeit ist, für die die von dem Dritten vertriebene Ware bestimmt ist. Was die Voraussetzung "anständige Gepflogenheiten" angeht, so entspricht sie der Sache nach der Pflicht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln.Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Benutzung ua- in einer Weise erfolgt, die den Eindruck erwecken kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Inhaber der Marke besteht;- der Wert der Marke dadurch beeinträchtigt, dass sie deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt;- diese Marke herabsetzt oder schlechtmacht;- oder wenn der Dritte seine Ware als eine Imitation oder Nachahmung der Ware darstellt, die mit der Marke versehen ist, deren Inhaber er nicht ist.
Der Umstand, dass ein Dritter eine Marke, deren Inhaber er nicht ist, benutzt, um auf die Bestimmung seiner Ware hinzuweisen, bedeutet nicht notwendigerweise, dass er seine Ware als eine Ware mit gleicher Qualität oder mit Eigenschaften darstellt, die denjenigen der mit dieser Marke versehenen Ware gleichwertig sind. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Darstellung im Einklang mit den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel bleibt.Wenn ein Dritter, der eine Marke benutzt, deren Inhaber er nicht ist, nicht nur ein Ersatzteil oder Zubehör, sondern auch die Ware selbst vertreibt, mit der das Ersatzteil oder Zubehör verwendet werden soll, gelten in Bezug auf die Notwendigkeit, auf die Bestimmung einer Ware oder einer Dienstleistung hinzuweisen, und die anständigen Gepflogenheiten die gleichen Voraussetzungen.

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