Mit Urteil vom 20.1.2005 (Rs C-302/02) befasste sich der EuGH im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens mit dem Sachgebiet "soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer":
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein deutscher Staatsangehöriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, wo er als Angestellter arbeitete. Im Jahr 2000 wurde er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Sein mj Sohn, ein österreichischer Staatsangehöriger, erhielt daraufhin für die Zeit vom 1.6.2000 bis 31.5.2003 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern.Nachdem der Deutsche einen Teil seiner Strafe in Österreich verbüßt hatte, wurde er zur weiteren Strafvollstreckung nach Deutschland überstellt. Dort war er entsprechend der nach deutschem Recht für Strafgefangene bestehenden Arbeitspflicht gegen Entgelt beschäftigt. Nach der Überstellung beschlossen die österreichischen Behörden, die dem Kind gezahltenUnterhaltsvorschüsse einzustellen, weil das österreichische Recht verlange, dass die fraglichePerson ihre Strafe im Inland verbüße.Im Anschluss an eine im Namen des Sohnes eingereichte Klage auf Fortzahlung dieserVorschüsse hat der OGH dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die dahin geht, ob die Auslegung des genannten Bundesgesetzes durch die österreichischen Behörden eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellen könnte.
Nach der VO über die Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige, die innerhalb der EU zu und abwandern, stellen die Unterhaltsvorschüsse Familienleistungen dar, und ist der Häftling als "Arbeitnehmer" einzustufen, da er während seiner Haft in Deutschland Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtete, so der EuGH. Die Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem eine Person - nach einer Überstellung - jede Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat (Österreich) beendet hat und dort nicht mehr wohnt, die Gewährung von Familienleistungen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem der Betroffene wohnt und, im vorliegenden Fall, den Rest seiner Strafe verbüßt (Deutschland). Auf ihn können daher nicht die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden sein, aus dem er überstellt wurde. Aus diesen Gründen hält der Gerichtshof es für gemeinschaftsrechtlich zulässig, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung von Familienleistungen an die Familienangehörigen eines in Haft befindlichen Gemeinschaftsbürgers davon abhängig macht, dass er im Gebiet dieses Mitgliedstaats in Haft bleibt.