Im konkreten Fall (Urteil C-245/02 vom 16.11.2004) hatte die amerikanische Brauerei Anheuser-Busch vor den finnischen Gerichten gegen die tschechische Brauerei Budvar geklagt, um ihr die Benutzung best Marken (Budějovický Budvar, Budweiser, Budweis, Budvar, Bud und Budweiser Budbräu) für den Vertrieb und den Verkauf von Bier in Finnland untersagen zu lassen. Anheuser-Busch machte geltend, dass diese Zeichen mit ihren eigenen Marken verwechselt werden könnten. Budvar trug jedoch vor, dass nach internationalem Recht die Eintragung ihres Handelsnamens für sie in Finnland ein Recht mit Zeitvorrang begründet habe (da Budvar die entspr Marken bereits 1962 und 1972 eintragen ließ, Anheuser-Busch ihre Marken jedoch erst zwischen 1985 und 1992), das daher geschützt sei.
Im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens stellte der EuGH fest:- Unter welchen Voraussetzungen kann sich der Inhaber einer Marke der Verwendung eines Handelsnamens widersetzen:Der Gerichtshof verweist auf die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern. In dieser Hinsicht hat das nationale Gericht zu prüfen, ob die angesprochenen Verbraucher das Zeichen, wie es von Budvar verwendet wird, so auffassen können, dass es das Herkunftsunternehmen der Erzeugnisse angibt und damit der Unterscheidung der betreffenden Erzeugnisse dient. Ist diese Voraussetzung erfüllt und handelt es sich um eine Benutzung des Zeichens "im geschäftlichen Verkehr", gilt der aufgrund des Gemeinschaftsrechts bestehende Schutz der Marke bei Identität von Zeichen und Marke sowie der Erzeugnisse oder Dienstleistungen uneingeschränkt. Stellt das finnische Gericht dagegen fest, dass Budvar das Zeichen nicht zur Unterscheidung der betreffenden Erzeugnisse verwendet, sondern als Handelsname oder Unternehmensbezeichnung, so ist auf die finnische Rechtsordnung abzustellen, um den Umfang und gegebenenfalls den Inhalt des Schutzes zu bestimmen, der Anheuser-Busch gewährt wird.
- Zur redlichen Benutzung eines Handelsnamens: Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass das TRIPS-Übereinkommen und die Richtlinie von 1989 (RL 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken) Dritten die Benutzung eines Zeichens zur Angabe ihres Namens oder ihrer Adresse erlauben. Diese Ausnahme hängt davon ab, ob es sich um eine redliche (nach dem TRIPS-Übereinkommen) oder eine den anständigen Gepflogenheiten entsprechende (nach der Richtlinie von 1989) Benutzung handelt. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist zum einen zu berücksichtigen, inwieweit die Verwendung des Handelsnamens von den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf eine Verbindung zwischen den Erzeugnissen des Dritten und dem Markeninhaber oder einer zur Benutzug befugten Person aufgefasst wird, und zum anderen, inwieweit der Dritte sich dessen hätte bewusst sein müssen. Das nationale Gericht muss eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vornehmen (z. B. der Etikettierung der Flasche), um beurteilen zu können, ob Budvar gegenüber Anheuser-Busch ein unlauterer Wettbewerb vorgeworfen werden kann.
- Kann ein Handelsname ein "bestehendes" älteres Recht darstellen: Der Gerichtshof stellt fest, dass nach dem TRIPS-Übereinkommen die Verwendung des Handelsnamens nicht untersagt werden kann, wenn der Inhaber eines solchen Namens über ein Recht verfügt, das vor der Marke entstanden ist, mit der es angeblich kollidiert. Ein Handelsname stellt ein Recht dar, das in den Anwendungsbereich des TRIPS-Übereinkommens fällt und daher ein älteres Recht (dh die Grundlage des betreffenden Rechts ist vor dem Erwerb der betreffenden Marke entstanden) darstellen kann. Das finnische Gericht hat zu überprüfen, ob das Recht von Budvar ein "bestehendes" Recht ist, dh zu dem Zeitpunkt geschützt war, als es von Budvar den Ansprüchen von Anheuser-Busch entgegengehalten wurde. Der Schutz des Handelsnamens ist zu gewährleisten, ohne dass er von einer Verpflichtung zur Eintragung abhängig gemacht werden kann. Jedoch kann das nationale Recht Voraussetzungen hinsichtlich der Mindestbenutzung oder eines Mindestbekanntheitsgrades des Handelsnamens vorsehen.