Dazu 4 aktuelle Urteile des EuGH:
.) In den Urteilen Az C-444/02, C-338/02 und C-46/02 vom 9.11.2004 wurden über Klagen von der Fa Fixtures Marketing entschieden. Die Fa verwaltet Spielpläne des britischen Fußballs und vertreibt die Nutzungsrechte an diesen elektonisch gespeicherten Plänen in Länder der EU. 3 Wettbüros in Finnland, Schweden und Griechenland nutzten diese Daten jedoch, ohne Lizenzen dafür zu entrichten.
.) Mit Az C-302/02 entschied der EuGH über eine Klage betr der Datenbank des British Horseracing Board (BHB). BHB verwaltet die britischen Pferderennen und stellt Informationen zu diesen Rennen (Pferde, Reiter, etc) in einer Datenbank zur Verfügung. Eine Wettbüro-Kette in UK übernahm die jeweils aktuellsten Daten für die Bewerbung von Online-Wetten ohne Genehmigung.
Fixtures Marketing sowie BHB sahen dadurch den Urheberschutz ihrer Datenbanken verletzt. Der EuGH wies jedoch alle 4 Klagen ab. Damit wurde der Schutz der Datenbanken für künftige Verfahren erheblich gemindert. Nur solche Datenbanken haben Aspruch auf Schutz, "bei denen für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist", und das sei bei beiden Datenbanken nicht der Fall, so der EuGH.
Im Falle der Fußballspieledatenbank handle es sich um eine bloße Integration der Liga-Daten in die Datenbank und sei daher keine wesentliche Investition. Im Falle BHB argumentierte der EuGH, dass eine Verletzung des Urheberrechts der Datenbank nur dann besteht, wenn die Inhalte ganz oder als wesentlicher Teil übernommen werden. Der wesentliche Teil hat eine quantitave (der messbare Umfang der Entnahme) und eine qualitative (die mit dem entnommenen Teil verbundenen Investitionen) Komponente. Quantitativ sei aber eben nur ein unwesentlicher Teil der Datenbank, nämlich die jeweils aktuellsten Daten, entnommen worden. Die Erhebung von Zeit, Datum, Ort, Rennen, etc stelle zwar eine Investition dar. Doch diese gelte den Elementen der Datenbank, aber nicht der Datenbank an sich. Damit sei auch die qualitative Komponente nicht gegeben, so der EuGH. Daher sei ein urheberrechtlicher Schutz abzusprechen.