Mit Urteil vom 14. Sept 2004 (Az C-411/02) hat der EuGH entschieden, dass kein zusätzliches Entgelt für Einzelgesprächsnachweise erhoben werden darf.
Im vorliegenden Fall wurde Österreich vorgeworfen, Art 14 Abs2 der RL 98/10/EG (über die Anwendung des offenen Netzzugangs beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld) verstoßen zu haben. Demnach genüge § 94 Abs 1 TKG idF BGBL I Nr 100/1997 (aktuell: § 100 TKG idF BGBL I Nr 70/2003 -Anmerkung der Red), der lt öst Behörden Art 14 Abs2 in nat Recht umsetzt- nicht dem verlangten Detailiertheitsgrad dieser RL.
Zwar sei in der RL nicht genau festgelegt, welche Informationen der Einzelgebührennachweis enthalten muss. Sie schreibt jedoch ein Mindestmaß an Informationen vor, welche nötig sind, um den Teilnehmern die Überprüfung und Kontrolle der verrechneten Festnetzgebühren zu ermöglichen. Im Lichte der Gewährleistung dieser Überprüfung durch den Verbraucher, sei aber die in Österreich vorgeschriebene Form der Rechnung jedenfalls unzureichend.
Ein weiteres Argument Österreichs, dass durch diesen geforderten Detailiertheitsgrad zwangsläufig Informationen aufscheinen würden, die gegen die Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten verstoßen, wies der EuGH mit der Begründung zurück, Österreich habe es verabsäumt, dieses Vorbringen durch eine ausführliche Argumentation zu untermauern.