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EuGH: Missbräuchliche Verweigerung der Lizenzvergabe nur, wenn dadurch Erscheinen neuer Erzeugnisse oder Dienstleistungen verhindert wird, Verweigerung nicht sachlich gerechtfertigt ist und jeglicher Wettbewerb auf dem betreffenden Markt dadurch ausgeschlossen werden könnte

20. 05. 2011
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Mit Urteil vom 29. April 2004 (Rechtssache C-418/01 - IMS Health GmbH & Co. OHG/NDC Health GmbH & Co. KG) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, eine Lizenz zur Verwendung eines durch ein Recht des geistigen Eigentums geschützten Gegenstands zu erteilen, nur unter bestimmten Bedingungen den Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt.
Die Weigerung ist nämlich nur dann missbräuchlich, wenn sie das Erscheinen neuer Erzeugnisse oder Dienstleistungen verhindert, nach denen eine potenzielle Nachfrage besteht, sie nicht sachlich gerechtfertigt und zudem geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem betreffenden Markt auszuschließen.
Zum Hintergrund: Die Unternehmen "IMS Health" und "NDC Health" befassen sich mit der Erstellung und dem Vertrieb von Marktberichten über den Absatz von Arzneimitteln und Gesundheitserzeugnissen. IMS erstellt für Pharmaunternehmen Berichte über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in Deutschland, die nach einer Struktur mit 1.860 oder 2.847 Bausteinen formatiert sind, die jeweils einem bestimmten, geografisch definierten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entsprechen.
Entwicklung und Verbesserung dieser Strukturen sind Gegenstand eines Arbeitskreises, an dem IMS und ihre Kunden teilnehmen. IMS hatte in der Vergangenheit ihre Bausteinstrukturen nicht nur verkauft, sondern auch unentgeltlich an Apotheken und Arztpraxen verteilt. Die betreffenden Strukturen sind dadurch zu einem gebräuchlichen Standard geworden, an den die Kunden ihre EDV- und Vertriebsstrukturen mittlerweile angepasst haben.
Im Jahr 1998 war ein Geschäftsführer bei IMS ausgeschieden und hatte in der Folge das Unternehmen "Pharma Intranet Information AG" gegründet, um seinerseits Marktberichte über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in Deutschland zu vertreiben, die auf der Grundlage einer anderen Struktur mit 2.201 Bausteinen angeboten worden waren. Nachdem dieses Unternehmen erfolglos versucht hatte, mit dieser Struktur angebotene Marktberichte zu vertreiben, war es dazu übergegangen, Strukturen mit 1.860 oder 3.000 Bausteinen zu verwenden, die den von IMS verwendeten Strukturen sehr ähnlich waren. Später wurde das Unternehmen von NDC gekauft.
Auf Antrag von IMS untersagte das Landgericht Frankfurt am Main der Pharma Intranet Information AG (und nachfolgend NDC), irgendeine Struktur zu verwenden, die von jener von IMS abgeleitet ist, weil die von IMS verwendete Struktur ein dem Urheberrechtsschutz zugängliches Datenbankwerk wäre. Das LG Frankfurt am Main vertrat die Ansicht, IMS würde sich nicht weigern dürfen, NDC eine Lizenz zu erteilen, wenn diese Weigerung nach dem Gemeinschaftsrecht als Missbrauch einer beherrschenden Stellung anzusehen wäre. Es legte daher dem EuGH Fragen über die Bedingungen vor, unter denen ein solches Verhalten den Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt.
Der Europäische Gerichtshof stellt zunächst fest, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, zu beurteilen, ob ein Produkt oder eine Dienstleistung unerlässlich für ein Unternehmen ist, das auf dem betreffenden Markt tätig werden will. In diesem Zusammenhang muss das nationale Gericht untersuchen, ob es Produkte oder Dienstleistungen gibt, die Alternativlösungen darstellen.
Im vorliegenden Fall kann das nationale Gericht berücksichtigen, dass die intensive Einbeziehung der Pharmaunternehmen in die Entwicklung der Bausteinstruktur eine Abhängigkeit technischer Art der Nutzer von dieser Struktur schaffen konnte. Daher wäre es für die betreffenden Pharmaunternehmen wahrscheinlich mit enormem technischen und wirtschaftlichen Aufwand verbunden, auf den Erwerb von Marktberichten umzustellen, die auf einer Alternativstruktur beruhen.
Anschließend weist der EuGH darauf hin, dass das ausschließliche Recht der Vervielfältigung zu den Vorrechten des Inhabers eines Immaterialgüterrechts gehört, so dass die Verweigerung einer Lizenz als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann. Die Ausübung des ausschließlichen Rechts kann jedoch unter außergewöhnlichen Umständen als missbräuchliches Verhalten anzusehen sein. Ein Unternehmen, das über ein Recht des geistigen Eigentums verfügt und den Zugang zu Erzeugnissen oder Dienstleistungen verweigert, die für eine bestimmte Tätigkeit unerlässlich sind, handelt missbräuchlich, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
.) Das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des betreffenden Rechts nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht;
.) die Weigerung ist nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt;
.) die Weigerung ist geeignet, dem Unternehmen, das über das Recht des geistigen Eigentums verfügt, den betreffenden Markt vorzubehalten, indem jeglicher Wettbewerb auf diesem Markt ausgeschlossen wird.

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