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Urteil des EuGH vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-112/00 - Eugen Schmidberger

20. 05. 2011
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Mit Erkenntnis vom 12. Juni 2003 (C-112/00 - Schmidberger) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass die österreichischen Behörden eine friedliche Versammlung von beschränkter Dauer auf der Brenner-Autobahn nicht untersagten, dem Gemeinschaftsrecht nicht zuwider läuft.
Zum Hintergrund: Der Umweltschutzverein "Transitforum Austria Tirol" hatte am 12. und 13. Juni 1998 auf der Brenner-Autobahn eine Versammlung veranstaltet, um die Öffentlichkeit für die Probleme aufgrund der Umweltbelastung zu sensibilisieren, welche auf den steigenden Verkehr auf dieser Straßenverbindung zurückgehen, und um die österreichischen Behörden zu Abhilfemaßnahmen anzuregen.
Der Verein hatte das Vorhaben bei den zuständigen Verwaltungsbehörden am 15. Mai 1998 angekündigt und die Medien unterrichtet, welche die Information an die österreichischen, deutschen sowie italienischen Benutzer weitergegeben hatten. Die österreichischen Behörden hatten die Versammlung nach nationalem Recht für zulässig gehalten. Diese fand am angekündigten Termin statt, verlief ruhig und führte zu einer 30-stündigen völligen Blockade des Verkehrs auf dem Brenner.
Die Firma Schmidberger, die auf Transporte zwischen Italien und Deutschland spezialisiert ist, verklagte Österreich in der Folge auf Schadenersatz wegen einer mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Beschränkung des freien Warenverkehrs. Sie verlangte ATS 140.000,- (EUR 10 174,20) Schadenersatz, weil fünf ihrer LKWs an vier aufeinander folgenden Tagen (der Tag vor der Demonstration fiel auf einen Feiertag und die beiden Tage danach auf ein Wochenende, an dem für LKWs ein grundsätzliches Fahrverbot gilt) blockiert gewesen wären.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Innsbruck wären hierbei die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen. Insbesondere wäre festzustellen, ob der Grundsatz des freien Warenverkehrs die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, wichtige Transitrouten frei zu halten, und ob diese Verpflichtung auch Grundrechten wie der Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit vorgeht.
Der EuGH weist in seinem Erkenntnis zunächst darauf hin, dass der freie Warenverkehr einer der tragenden Grundsätze der Gemeinschaft ist und dass alle dahin gehenden Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt werden sollen. Hat ein Mitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen, um gegen Beeinträchtigungen des innergemeinschaftlichen Handelsverkehr einzuschreiten, selbst wenn diese nicht auf den Staat, sondern auf Handlungen von Privatpersonen zurückgehen, kann er haftbar gemacht werden.
Dieser Verpflichtung kommt besondere Bedeutung zu, wenn es um eine wichtige Straßenverbindung wie die Brenner-Autobahn geht, die eine der Hauptverbindungen zwischen Nordeuropa und Norditalien ist. Der Umstand, dass Österreich eine Versammlung, die zu einer nahezu 30-stündigen Blockade dieser Autobahn führte, nicht untersagte, kann daher eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs darstellen und ist grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, sofern er nicht objektiv gerechtfertigt werden kann.
Der Europäische Gerichtshof führt weiters aus, dass bei der Prüfung, ob diese Behinderung des freien Warenverkehrs gerechtfertigt werden kann, das Ziel zu berücksichtigen ist, das die nationalen Stellen mit der Genehmigung der Versammlung verfolgten: Nämlich einerseits jenes der Achtung der Grundrechte der Demonstranten auf Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit, die durch die österreichische Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, gewährleistet sind, andererseits die Wahrung des freien Warenverkehrs.
Nach Auffassung des EuGH sind in einer solchen Situation die betroffenen Interessen - Schutz der Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit sowie Wahrung des freien Warenverkehrs - abzuwägen und ist anhand der Umstände des zu prüfenden Einzelfalls festzustellen, ob das "rechte" Gleichgewicht zwischen diesen Interessen gewahrt worden ist.
Der Gerichtshof stellt in der Folge fest, dass sich die vorliegende Situation in keiner Weise mit derjenigen vergleichen lässt, die Gegenstand der 1997 erfolgten Verurteilung Frankreichs wegen Vertragsverletzung war. Im Gegenteil: Im gegenständlichen Fall übten die Demonstranten friedlich und auf rechtmäßige Weise ihre Meinungsäußerungs- und Versammlungsrecht aus und achteten darauf, die betroffenen Benutzer beiderseits der Grenze rechtzeitig zu warnen.
Außerdem blockierten sie nur eine einzige Strecke, ein einziges Mal und für eine beschränkte Dauer. Dadurch war es den österreichischen Behörden möglich, ihrerseits die Information weiterzugeben und Begleitmaßnahmen zu treffen, um die Störungen des Straßenverkehrs möglichst gering zu halten (etwa durch Bereitstellung von Ausweichstrecken). Die nationalen Stellen konnten daher angesichts des weiten Ermessens, das ihnen auf diesem Gebiet zusteht, vernünftigerweise annehmen, dass das mit der Versammlung in legitimer Weise verfolgte Ziel nicht durch Maßnahmen erreicht werden konnte, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränkt hätten.
Der EuGH schließlich wörtlich: "Der Gerichtshof erkennt daher für Recht, dass die Genehmigung dieser Versammlung das rechte Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Grundrechte der Demonstranten und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs wahrt. Daher kann den österreichischen Behörden kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorgeworfen werden, der geeignet wäre, die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats auszulösen."

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