Der Europäische Gerichtshof hat erstmals über die Frage der Haftung eines Mitgliedstaates für Schäden zu entscheiden, welche einem Einzelnen durch einen Verstoß eines Höchstgerichtes gegen Gemeinschaftsrecht entstehen.
Zum Hintergrund: Gerhard Köbler ist seit 1986 ordentlicher Universitätsprofessor. Unter Berufung auf eine fünfzehnjährige Dienstzeit an Universitäten in verschiedenen Mitgliedstaaten hatte er die Zuerkennung einer im österreichischen Recht vorgesehenen besonderen Dienstalterszulage beantragt.
Sein Antrag war mit der Begründung abgelehnt worden, dass rechtliche Voraussetzung für die Gewährung dieser Zulage eine fünfzehnjährige Dienstzeit als Professor ausschließlich an österreichischen Universitäten wäre. Köbler hatte in der Folge den Verwaltungsgerichtshof angerufen, weil es sich um eine gegen den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verstoßende mittelbare Diskriminierung handeln würde. Der VwGH schaltete daraufhin den Europäischen Gerichtshof ein.
Da der EuGH zwischenzeitlich ein Urteil in einem vergleichbaren Fall erlassen hatte, ersuchte er den Verwaltungsgerichtshof um Mitteilung, ob er an seiner Frage festhalten würde. In Anbetracht des genannten Urteils nahm der VwGH seine Frage zurück und vertrat die Ansicht, die fragliche Zulage würde eine Treueprämie darstellen, welche eine Abweichung vom Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer rechtfertigte, so dass die Ablehnung des Antrags von Gerhard Köbler nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstieße.
Köbler vertrat daraufhin die Auffassung, dass diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mit gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unvereinbar und dass ihm dadurch ein Schaden entstanden wäre. Er erhob deshalb gegen die Republik Österreich eine Schadensersatzklage vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, welches sich seinerseits mit folgender Frage an den Europäischen Gerichtshof wandte:
"Ist der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die einem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, auf den Fall eines einem Höchstgericht zuzurechnenden Verstoßes auszudehnen, obwohl das österreichische Recht die Haftung des Staates in einem solchen Fall ausschließt?"
Generalanwalt Léger führt nunmehr aus, dass er die Mitgliedstaaten für verpflichtet hält, den Schaden zu ersetzen, der einem Einzelnen durch den Verstoß eines Höchstgerichts gegen das Gemeinschaftsrecht entsteht. Die Anerkennung eines solchen Grundsatzes füge sich in die Rechtsprechung des EuGH zum tragenden Grundsatz der Haftung des Staates bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht - unabhängig davon, welches Staatsorgan den fraglichen Verstoß begangen hat - sowie zur entscheidenden Rolle der nationalen Gerichte und insbesondere der Höchstgerichte bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts ein.
Der Generalanwalt hebt hervor, dass mangels einer Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine Entscheidung eines Höchstgerichts nur eine Haftungsklage die Wiederherstellung des beeinträchtigten Rechts gewährleisten könne. Überdies sei der Grundsatz der Haftung des Staates für einen Verstoß eines Höchstgerichts gegen eine Rechtsvorschrift in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannt bzw. zeichne sich zumindest eine starke dahin gehende Tendenz ab. Léger bringt weiters vor, dass sich die Mitgliedstaaten ihrer Haftung für Entscheidungen ihrer Höchstgerichte nicht aufgrund von Erwägungen entziehen können sollen, die insbesondere die Beachtung der Rechtskraft endgültiger gerichtlicher Entscheidungen betreffen.
Der Generalanwalt wendet sich sodann den materiellen Voraussetzungen für die Haftung des Staates in einem solchen Fall zu: Bei der Festlegung dieser Voraussetzungen seien sowohl die Besonderheiten der richterlichen Funktion als auch das Erfordernis zu berücksichtigen, eine gewisse Kohärenz mit der Haftungsregelung für Handlungen des Gesetzgebers oder der Verwaltung zu wahren. Léger schlägt deshalb vor, die drei Mindestvoraussetzungen heranzuziehen, welche der EuGH hinsichtlich der Haftung des Staates für den Gesetzgeber bzw. für die Verwaltung aufgestellt hat:
.) Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, verleiht dem Einzelnen Rechte..) Der fragliche Verstoß ist hinreichend qualifiziert..) Es besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem streitigen Verstoß und dem einem Einzelnen entstandenen Schaden.
Zur zweiten, die Art des fraglichen Verstoßes betreffenden Voraussetzung, vertritt der Generalanwalt die Ansicht, der entscheidende Gesichtspunkt sei die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit des in Rede stehenden Rechtsirrtums.
Es sei Sache der Mitgliedstaaten, die für solche Haftungsklagen zuständigen nationalen Gerichte zu bestimmen. Diese Gerichte müssten in jedem Einzelfall prüfen, ob die genannten materiellen Voraussetzungen vorliegen oder nicht. Nach Auffassung von Léger ist in der vorliegenden Rechtssache davon auszugehen, dass der VwGH mit der Ablehnung des Antrags von Köbler einen unentschuldbaren Fehler begangen hat: Demnach hätte er insbesondere prüfen müssen, ob die fragliche Dienstaltersvoraussetzung in angemessenem Verhältnis zu dem angegebenen Zweck steht, die Treue eines Arbeitnehmers zu einem bestimmten Arbeitgeber zu honorieren. Dieser Fehler könne daher die Haftung des österreichischen Staates auslösen.
Anzufügen ist, dass die Ansicht des Generalanwalts für den Europäischen Gerichtshof nicht bindend ist. Weiters ist anzumerken, dass beim EuGH zwei Rechtssachen anhängig sind, wo sich dieser mit ähnlichen Fragestellungen wie im vorliegenden Verfahren zu befassen hat, nämlich eine Vertragsverletzungsklage gegen Italien (Rechtssache C-129/00 - Kommission/Italien) sowie ein niederländisches Vorabentscheidungsersuchen (Rechtssache C-453/00 - Kühne/Heitz). Es wird damit gerechnet, dass der Europäische Gerichtshof der Auffassung des Generalanwalts folgen wird.