Die Kommission hat beschlossen, gegen Deutschland wegen seiner steuerlichen Behandlung der Dienstleistungen von Testamentsvollstreckern Klage vor dem EuGH zu erheben.
Nach deutschem Recht und der bestehenden Verwaltungspraxis der deutschen Steuerbehörden werden diese Dienstleistungen immer am Ort der Niederlassung des Testamentsvollstreckers besteuert. Demgegenüber ist die Kommission der Auffassung, dass diese Dienstleistungen mit den Dienstleistungen von Rechtsanwälten vergleichbar sind und deshalb entsprechend der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie am Ort der Niederlassung des Dienstleistungsempfängers zu besteuern sind, wenn der Dienstleistungsempfänger steuerpflichtig ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Auslegung durch die deutschen Steuerbehörden zu einer Doppelbesteuerung führen kann.