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Keine Sonderregelungen bei Mehrwertsteuer

20. 05. 2011
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Die Kommission hat den Antrag Deutschlands und Österreichs zur Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens abgelehnt. Nach Auffassung der Kommission kann eine derart weit reichende Maßnahme zur Änderung des Mehrwertsteuer-Systems nur dann eingeführt werden, wenn Sie auf Artikel 93 EGV zurückgreift, der eine Anhörung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses erfordert. Diesen Anforderungen folgt der gegenwärtige Antrag jedoch nicht.
Deutschland und Österreich möchten mit der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft das Problem bekämpfen, dass Unternehmen die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen und dann, ohne sie selbst zu entrichten, verschwinden. Mit dem Reverse-Charge-Verfahren muss der Leistungserbringer dem Leistungsempfänger, also seinem Kunden, keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Das bedeutet, dass nicht mehr der Leistungserbringer die Mehrwertsteuer an den Fiskus abführen muss, sondern dass diese Pflicht auf den Kunden übergeht, der damit die Mehrwertsteuer mit seiner Vorsteuer verrechnen kann. Damit werden alle Geldströme, die derzeit von Betrügern ausgenutzt werden können, vermieden.

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